Kurzarbeit
Kurzarbeit soll Unternehmen bei schwieriger Wirtschaftslage ermöglichen, Kündigungen zu vermeiden.
Die konjunkturelle Situation führt in immer mehr Branchen zu Schwierigkeiten. Für die Beschäftigten in betroffenen Unternehmen bedeutet Kurzarbeit, dass die Arbeitszeit und damit auch das Arbeitsentgelt entsprechend herabgesetzt wird. Der dadurch entstehende Verdienstausfall wird durch den Staat in gewisser Höhe durch das Kurzarbeitergeld ausgeglichen.
Kurzarbeitergeld kann auch 2026 länger in Anspruch genommen werden
Eine befristete Verordnung verlängert die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auch für 2026 von 12 auf 24 Monate.
Damit reagiert das Bundesarbeitsministerium auf den deutlichen Anstieg der Kurzarbeit in Deutschland. Ziel der Maßnahme ist es, Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten mehr Planungssicherheit zu bieten und den Erhalt qualifizierter, eingearbeiteter Fachkräfte zu unterstützen. Die Verlängerung gilt bis zum 31. Dezember 2026.
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Das Kurzarbeitergeld berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall. Es beträgt grundsätzlich 60 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 % des ausgefallenen pauschalierten Nettoentgelts.
Beschäftigten in Kurzarbeit leisten, haben keine Nachteile im grundsätzlichen Sozialversicherungsschutz. Für die Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld bleibt das Versicherungsverhältnis in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung bestehen.
Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Beschäftigte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die Versicherungsfreiheit endet, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht mehr übersteigt. Wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt also gleich oder unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, entsteht grundsätzlich Versicherungspflicht. Das gilt, wenn nicht besondere Regelungen die Versicherungspflicht verhindern.
Ein allein wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld bedingtes vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze bleibt ohne Auswirkungen auf den krankenversicherungsrechtlichen Status. Die vor Bezug von Kurzarbeitergeld bestehende Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bleibt bestehen. Dabei ist die Dauer der Kurzarbeit unbedeutend. Selbst, wenn die Höchstdauer beansprucht wird, ist die Entgeltminderung als vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzusehen. Der in den „Grundsätzlichen Hinweisen zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20.03.2019“ im Kontext mit vorübergehenden Entgeltminderungen erwähnte 3-Monats-Zeitraum hat hier keine Bedeutung.
Wichtig: Eine vor Bezug von Kurzarbeitergeld bestehende Versicherungsfreiheit bleibt nicht uneingeschränkt, für die gesamte Dauer des Kurzarbeitergeldbezugs erhalten. Dies gilt beispielsweise, wenn das das regelmäßige (Brutto-)Arbeitsentgelt ohne den Arbeitsausfall die Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 01.01. des Folgejahres unterschreiten würde. Dann endet die Versicherungsfreiheit zum 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres. Beschäftigte, die krankenversicherungspflichtig werden, können sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Quelle: GKV-Spitzenverband, Rundschreiben 2021/028 vom 11.01.2021
Beitragsberechnung/Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge sind 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt (= fiktives Arbeitsentgelt). Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind bei Bezug von Kurzarbeitergeld nicht zu entrichten.
Hinweis: Aus dem Ist-Entgelt werden die Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung wie gewohnt berechnet.
Beispiel:
| Normales Bruttoarbeitsentgelt (Soll-Entgelt) | 3.200 € |
| Tatsächlich erzieltes Entgelt (Ist-Entgelt) | 1.600 € |
| Ausfall-Entgelt | 1.600 € |
| Fiktives Entgelt (80 % von 1.600 €) | 1.280 € |
Beitragstragung
Die Beiträge aus dem Ist-Entgelt werden wie üblich hälftig von Beschäftigten und Unternehmen getragen. Die Beiträge aus dem fiktiven Entgelt trägt die Firma allein.
Besonderheiten: Aus dem fiktiven Entgelt sind keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung wird auf das fiktive Entgelt nicht erhoben. Diese Beitragszuschläge entrichtet die Arbeitsagentur pro Jahr pauschal an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung.
Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten
1. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch das Unternehmen besteht noch (die 6 Wochen Lohnfortzahlung sind also noch nicht abgelaufen.
2. Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch das Unternehmen mehr
Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) während der Kurzarbeit eingetreten
1. Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch das Unternehmen besteht noch (die 6 Wochen Lohnfortzahlung sind also noch nicht abgelaufen)
2. Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch das Unternehmen mehr
Hinweis: Zur Unterscheidung der zwei Fälle gilt das Kalendermonatsprinzip. Danach ist der Beginn von Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit gegeben, wenn die Erkrankung in einem Kalendermonat eintritt, für den Kurzarbeit angemeldet ist. Der erste Krankheitstag kann damit sogar vor dem ersten Arbeitsausfalltag liegen, wenn beide Tage in einem Kalendermonat liegen.
Quelle: Fachzeitschrift "summa summarum" der Deutschen Rentenversicherung
Erstattung Krankengeld bei Kurzarbeit
Damit die SBK ausgezahltes Krankengeld an Unternehmen in den betroffenen Konstellationen erstatten kann, ist ein formloser Antrag zusammen mit der Abrechnungsliste und dem Genehmigungsschreiben der Bundesagentur für Arbeit notwendig.
Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld ist ein teilweiser Lohnersatz. Er soll Beschäftigten bei vorübergehendem Arbeitsausfall den Arbeitsplatz und den Betrieben die eingearbeiteten Beschäftigten erhalten. Es wird Kurzarbeitergeld für die Ausfallstunden gezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall. Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es wird vom Unternehmen beantragt, an die Beschäftigten ausgezahlt und ihm von der Arbeitsagentur erstattet.
Das Transferkurzarbeitergeld soll den Transfer von der bisherigen Beschäftigung hin zu einer neuen Tätigkeit bei einem anderen Unternehmen oder den Übergang in die Selbstständigkeit unterstützen. Die Betroffenen wechseln meistens aus einem Beschäftigungsverhältnis in eine Auffanggesellschaft und erhalten dort Transferkurzarbeitergeld. Die zu beachtenden Besonderheiten beim Transferkurzarbeitergeld sind mit der Arbeitsagentur zu klären.
Das Saisonkurzarbeitergeld ist eine Sonderform des konjunkturellen Kurzarbeitergeldes. Es wird bei witterungs- oder auftragsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit gezahlt. Es soll die Winterarbeitslosigkeit insbesondere im Baugewerbe verhindern.
Am 1. August begann der neue Ausbildungsjahrgang. Wenn sich der Betrieb in Kurzarbeit befindet, sind die besonderen Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung für Azubis zu beachten.
Der Anspruch von Auszubildenden auf Entgeltfortzahlung richtet sich nicht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), sondern nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Auszubildenden ist die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen auch zu zahlen, wenn „sie sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt“ (§ 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG). Das ist während Kurzarbeit zumindest teilweise der Fall, wenn die Ausbildung nicht in vollem Umfang fortgesetzt werden kann.
Personen in Ausbildung ist während Kurzarbeit zunächst die vereinbarte Vergütung für sechs Wochen zu zahlen. Das gilt unabhängig vom Umfang der Kurzarbeit. Erst danach kommen Kurzlohn und Kurzarbeitergeld (KUG) in Betracht.
Im Fall der Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit erhalten Personen in Ausbildung Entgeltfortzahlung von bis zu sechs Wochen in Höhe der vereinbarten Vergütung.
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