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Mehrarbeitspauschale: Kündigung rechtens?

Wird in einem Arbeitsvertrag regelmäßige Mehrarbeit mit einer Vergütungspauschale widerruflich vereinbart, so kann diese nur gekündigt werden, wenn in der Vereinbarung die möglichen Sachgründe dafür benannt sind.

Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz am 5. Juli 2017. Bei der Einstellung im Jahr 2002 hatte ein Angestellter Gehaltsforderungen, denen der Arbeitgeber im Rahmen der betrieblich geltenden 36-Stunden-Woche nicht nachkommen konnte. Daher wurden eine regelmäßige monatliche Mehrarbeit von 17,4 Stunden und eine entsprechende Mehrarbeitspauschale vereinbart. Dazu wurde dem Angestellten ein vorformulierter Text mit einem jederzeitig möglichen Widerruf vom Arbeitgeber vorgelegt.

2016 wurde ein für diesen Betrieb geltender Tarifvertrag abgeschlossen. Danach wurde die regelmäßige Wochenarbeitszeit ohne Lohnausgleich zunächst auf 37,5, später auf 39 Stunden erhöht. Im zeitlichen Zusammenhang damit kündigte der Arbeitgeber die Vereinbarung über die Mehrarbeitspauschale. Dagegen klagte der Angestellte.

Grundsätzlich sahen die Richter des LAG Rheinland-Pfalz einen solchen Widerruf als möglich an. Da die Mehrarbeitspauschale weniger als 25 Prozent der Gesamtvergütung des Klägers ausmachte, griff die Entziehung der Pauschale noch nicht in den Kernbereich des Arbeitsverhältnisses ein. Allerdings war die Widerrufsklausel unwirksam, weil sie zu unbestimmt war: Die Vereinbarung eines Widerrufsrechts ist „dem anderen Vertragsteil nur dann zumutbar, wenn es für den Widerruf einen sachlichen Grund gibt und dieser sachliche Grund bereits in der Änderungsklausel beschrieben ist. Die Widerrufsregelung muss klar und verständlich sein. Der Sachgrund für den Widerruf muss in der Klausel in einer Weise konkretisiert werden, die für den Arbeitnehmer deutlich macht, was gegebenenfalls auf ihn zukommt.“ An solchen konkret benannten Gründen fehlte es in der Mehrarbeitsvereinbarung.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. Juli 2017, Az.: 4 Sa 512/16

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