Mehrarbeitsstunden: Keine Zeitzuschläge beim Abbau
Ein Arbeitnehmer, der Überstunden durch Freistellung abbaut, erhält für diese Zeiten nur den tariflichen Stundenlohn.
Wenn Zeiten der Freistellung auf einen Sonn- oder Feiertag fallen, sind dafür keine Zeitzuschläge zu leisten.
Ein Fluglotse verlangte von seinem Arbeitgeber die Zahlung von tariflichen Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen für Zeiten, in denen er nicht gearbeitet hatte, weil er ein Mehrarbeitsstundenguthaben in Anspruch nahm. Diese Zeitzuschläge stehen ihm nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht zu. Zuschläge seien nur für „geleistete“ Arbeit zu zahlen, dies treffe bei einer Freistellung nicht zu.
Auf das Arbeitsverhältnis fand kraft einzelvertraglicher Bezugnahme u.a. der Manteltarifvertrag für die bei der Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS) beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (MTV) Anwendung. Danach werden neben dem Stundenlohn für „geleistete“ Überstunden, Samstags-, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Zeitzuschläge gezahlt. Die Mitarbeiter können auf einem Zeitkonto Überstunden ansammeln; ab einem Stand von 30 Mehrarbeitsstunden können sie einen Mehrarbeitsstundenabbau verlangen.
Die Zeitgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto ist jedoch nach Auffassung der Richter lediglich eine abstrakte Recheneinheit, die für sich gesehen keinen Aufschluss darüber gibt, wie sie erarbeitet wurde. Deshalb kommt es für den Abbau eines Arbeitszeitkontos nur noch auf die Höhe des Zeitguthabens in der maßgeblichen Recheneinheit an. Aufbau und Abbau eines Arbeitszeitkontos können jeweils eigenen Regeln folgen.
Der Abbau eines Arbeitszeitkontos durch Freizeitausgleich vollzieht sich – soweit durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag nichts anderes geregelt ist – dergestalt, dass errechnet wird, wie viel „freier Zeit“ die auf dem Arbeitszeitkonto angesammelten Stunden entsprechen. Die vom Kläger verlangten Zeitzuschläge seien aber nur für „geleistete“ Arbeit zu zahlen. Der Kläger hat an den Tagen, für die er Zuschläge begehrt, jedoch nicht gearbeitet. Allein der Umstand, dass er im Schichtplan ursprünglich für Arbeit zu zuschlagspflichtigen Zeiten eingeteilt war, reicht nicht aus.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. September 2018, Az.: 10 AZR 496/17
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