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Mindestausbildungsvergütung

Ab dem 1. Januar 2026 gilt für alle Ausbildungsvergütungen eine gesetzliche Untergrenze.

In den meisten Branchen ist die Höhe der Ausbildungsvergütung durch Tarifverträge geregelt. Je nach Branche gibt es erhebliche Unterschiede. Dazu kommen regionale Vergütungsunterschiede innerhalb der Branchen, vor allem zwischen West- und Ostdeutschland. Wird kein Tarifvertrag angewendet, ist den Auszubildenden eine „angemessene Vergütung“ zu zahlen, die mit dem Fortschreiten der Ausbildung jährlich ansteigen muss (§ 17 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz). In vielen Fällen orientieren sich solche Betriebe an Tarifverträgen oder den ortsüblichen Entgelten.

Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt gibt bis zum 1. November eines jeden Kalenderjahres die Höhe der Mindestvergütung für das folgende Kalenderjahr im Bundesgesetzblatt bekannt, erstmals war dies für 2024 erfolgt. Entsprechende Bekanntmachungen erfolgten auch für den Ausbildungsjahrgang 2025 sowie am 7. Oktober 2025 für den Ausbildungsjahrgang 2026:

Berufsausbildung1. Jahr2. Jahr3. Jahr4. Jahr
Beginn im Jahr 2026724 Euro854 Euro977 Euro1.014 Euro
Beginn im Jahr 2025682 Euro805 Euro921 Euro955 Euro
Beginn im Jahr 2024649 Euro 766 Euro876 Euro909 Euro

 

Ausbildungsbeginn im JahrAusbildungsvergütung mindestens
2025682 Euro
2024649 Euro
2023620 Euro
2022585 Euro
2021550 Euro

2020

515 Euro

Gut zu wissen

Auch die Steigerungsraten sind festgelegt, die nach einem absolvierten Ausbildungsjahr für die Vergütungen gelten. Die Steigerungsraten beziehen sich auf die Vergütung im ersten Ausbildungsjahr als Referenzbetrag:

  • Im zweiten Jahr = 18 Prozent
  • Im dritten Jahr = 35 Prozent
  • Im vierten Jahr = 40 Prozent
  • Die Mindesthöhe der Ausbildungsvergütung werden durch die Bundesregierung angepasst. Die dann geltenden Beträge werden jeweils zum 1. November des Vorjahres im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben.

    Zu beachten ist, dass es sich dabei um die gesetzliche Mindestvergütung handelt. Wenn im anwendbaren Tarifvertrag eine von der gesetzlichen Regelung abweichende, höhere Vergütung für Personen in Ausbildung vereinbart wurde, so hat die tarifliche Vergütung Vorrang. In Tarifverträgen können niedrigere Vergütungen vereinbart werden (§ 17 Absatz 3 BBiG n. F.). Bei Teilzeitausbildungen kann die Höhe der monatlichen Vergütung entsprechend der Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gekürzt werden.

    Bei nicht tarifgebundene Unternehmen ist zusätzlich zur Mindestausbildungsvergütung zu beachten, dass die Ausbildungsvergütung die für ihre Branche und Region geltenden tariflichen Vergütungssätze um maximal 20 Prozent unterschreiten darf.

    Mehr zum Thema:

    Mindestlohn

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