Mindestlohn
Seit dem 01.01.2015 gibt es deutschlandweit einen einheitlichen Mindestlohn.
Unabhängig von der Tätigkeit oder Beschäftigungsdauer haben alle Beschäftigten in allen Branchen seit dem 01.01.2015 Anspruch auf einen Mindestlohn. Alle zwei Jahre berät die Mindestlohnkommission über die Höhe des Mindestlohns.
Mindestlohn seit 01.01.2026
Die Mindestlohnkommission hatte über eine Anpassung des Mindestlohns bis zum 30. Juni 2025 mit Wirkung zum 1. Januar 2026 zu beschließen. Danach hat sie (wieder) alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen (§ 9 Abs. 1 MiLoG) – das nächste Mal also bis zum 30. Juni 2027 für die Jahre 2028 und 2029. Der zuletzt gefasste Beschluss sieht vor, den gesetzlichen Mindestlohn in folgenden Stufen zu erhöhen (jeweils brutto je Zeitstunde):
Der gesetzliche Mindestlohn gilt deutschlandweit. Der Mindestlohn muss auch dann gezahlt werden, wenn Beschäftigte freiwillig für weniger Geld arbeiten würden. Die Vergütungsgrenze darf nur dann unterschritten werden, wenn ein Vergleich vor dem Arbeitsgericht geschlossen wird.
Auswirkungen auf Minijobs seit 1. Januar 2026
Seit dem 1. Oktober 2022 ist aufgrund der dynamisch ausgestalteten Geringfügigkeitsgrenze Schluss mit dem Anpassen der Arbeitszeit von Minijobbern an den jeweiligen gesetzlichen Mindestlohn, um das Eintreten von SV-Pflicht zu vermeiden. Die Geringfügigkeitsgrenze orientiert sich seither an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Mit der Anhebung auf 13,90 Euro je Zeitstunde sind vom 1. Januar 2026 an 603 Euro maßgebend.
Berechnung: Der gesetzliche Mindest-Stundenlohn wird mit 130 Stunden (13 Wochen pro Quartal multipliziert mit 10 Stunden) vervielfacht, durch 3 Monate geteilt und der sich daraus ergebende Betrag wird auf volle Euro aufgerundet = 13,90 Euro x 130 Stunden : 3 Monate = 603 Euro
Grundsätzlich haben alle
Wenn der Stundenlohn im Arbeitsvertrag geregelt ist, ist dieser unbedingt anzupassen. Ansonsten ist darauf zu achten, dass die Arbeitszeit ab 01.01.2026 mit mindestens 13,90 Euro je Stunde zu entlohnen ist.
Damit ein Minijobber die Entgeltgrenze von 603 Euro nicht überschreitet, darf er nur eine maximale Stundenanzahl monatlich arbeiten:
| Zeitpunkt | Maximale Anzahl Arbeitsstunden |
| Neu: ab 01.01.2027 | 43,36 Stunden (633 / 14,60) |
| Neu: ab 01.01.2026 | 43,38 Stunden (603 / 13,90) |
| ab 01.01.2025 | 43,37 Stunden (556 / 12,82) |
| ab 01.01.2024 | 43,35 Stunden (538 / 12,41) |
| ab 01.10.2022 | 43,33 Stunden (520 / 12) |
| ab 01.07.2022 | 43,06 Stunden (450 / 10,45) |
| ab 01.01.2022 | 45,82 Stunden (450 / 9,82) |
| ab 01.07.2021 | 46,88 Stunden (450 / 9,60) |
| ab 01.01.2021 | 47,37 Stunden (450 / 9,50) |
Neben dem gesetzlichen Mindestlohn gibt es auch noch Branchenmindestlöhne. Ein Branchenmindestlohn wird von Gewerkschaften und Unternehmen in einem Tarifvertrag ausgehandelt und von der Politik für allgemein verbindlich erklärt. Er gilt dann für alle Beschäftigten dieser Branche – auch dann, wenn die Firma nicht tarifgebunden ist.
| Branche (Beispiele) | Mindestlohn (bundesweit) | |
| Elektrohandwerk | 14,93 Euro (2026) 15,49 Euro (2027) 16,10 Euro (2028) | |
| Gebäudereinigung | Innen- und Unterhaltsreinigung | 15,00 Euro (2026) |
| Glas- und Fassadenreinigung | 18,40 Euro (2026) | |
| Gerüstbauer-Handwerk | 14,35 Euro (2026) 14,90 Euro (2027) | |
| Maler- und Lackiererhandwerk4 | gelernte Beschäftigte | 16,13 Euro ab 1. Juli 2026 15,55 Euro ab 1. August 2025 |
| Pflegebranche | Qualifizierte Pflegehilfskräfte | 20,50 Euro ab 1. Juli 2025 |
| Pflegefachkräfte | 17,35 Euro ab 01. Juli 2025 | |
Stand 01.01.2025 - Quelle: BMAS, Angaben ohne Gewähr
Auch diese Leistungen sind nach Ansicht des BAG auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechenbar, da sie keiner besonderen Zweckbestimmung unterliegen. Weder die steuerliche Privilegierung noch die Tatsache, dass ein Ausgleich für Arbeit zu ungünstigen Zeiten geschaffen werden soll, spielt für die Frage der Mindestlohnwirksamkeit demnach eine Rolle.
Beschäftigte haben nicht nur dann Anspruch auf den Mindestlohn, wenn sie dafür tatsächlich arbeiten.
Gibt es im Unternehmen einen Mindestlohntarifvertrag oder eine Mindestlohnverordnung? Dann gilt der Mindestlohn auch für die Entgeltfortzahlung an Feiertagen, bei Arbeitsunfähigkeit und im Urlaub.
Sind Beschäftigte krank, haben sie nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz Anspruch auf Fortzahlung des „bei der maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit“ zustehenden Arbeitsentgelts (= Lohnausfallprinzip). Für Arbeitszeit, die wegen eines Feiertags ausfällt, haben Unternehmen „das Arbeitsentgelt zu zahlen, das ohne den Arbeitsausfall gezahlt würde“ (= ebenfalls Lohnausfallprinzip). Und als Urlaubsentgelt ist der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen (= Referenzprinzip) zu zahlen.
Grundsätzlich erhalten alle Beschäftigten ab 18 Jahren den gesetzlichen Mindestlohn. Dies unabhängig davon, ob in Voll- oder Teilzeit gearbeitet wird.
Der gesetzliche Mindestlohn gilt allerdings nicht für
Besondere Regelungen für Personen im Praktikum
Nach der Definition im MiLoG ist Praktikantin bzw. Praktikant, wer
Folgende Personenkreise können für die Dauer eines Praktikums keinen Mindestlohn beanspruchen:
Unternehmen, die Praktikantinnen und Praktikanten einstellen, haben in jedem Fall folgende Daten schriftlich zu erheben:
