Mutterschaftsgesetz: Gut zu wissen
Das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts ist am 29. Mai 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Die ersten Änderungen vom "Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts" sind damit zum 30.05.2017 in Kraft getreten. Dazu zählt die verlängerte Schutzfrist nach der Geburt eines behinderten Kindes und der Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt. Zum 01.01.2018 treten weitere Änderungen in Kraft.
Aktuell: Gefährdungsbeurteilung noch 2018 erstellen
Arbeitgeber haben bis zum Ende des Jahres für jede Tätigkeit bzw. jeden Arbeitsplatz eine Gefährdungsbeurteilung für werdende oder stillende Mütter vorzunehmen. Andernfalls drohen ab 2019 Geldbußen.
Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz hat jeder Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind. Das zum 1. Januar 2018 neu gefasste Mutterschutzgesetz schreibt dazu vor, dass für jede Tätigkeit zu beurteilen ist, welchen Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann. Unter Berücksichtigung der Beurteilung der Gefährdung ist anschließend zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind voraussichtlich Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden, ob eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen erforderlich sein wird oder ob eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird. Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber die nach Maßgabe dieser Gefährdungsbeurteilung erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen.
Deshalb sollten Betriebe noch im laufenden Kalenderjahr für jeden Arbeitsplatz eine solche Beurteilung vornehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen mehrerer Arbeitsplätze für schwangere Frauen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes ausreichend. Wird sie nicht erstellt, liegt ab 2019 eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden kann.
Schutz bei Fehlgeburt oder behinderten Kindern
Zu den sofort zu beachtenden Neuregelungen gehört die Verlängerung der Schutzfrist: Vier Wochen länger - also insgesamt zwölf Wochen - können sich Mütter von behinderten Kindern nach der Geburt um ihre Kinder zu kümmern.
Kündigungsschutz
Zudem wurde mit sofortiger Wirkung der Kündigungsschutz für werdende und frischgebackene Mütter auf vier Monate ausgeweitet. Eine arbeitgeberseitige Kündigung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung ist damit
- bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
- bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung
unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt war oder innerhalb zweier Wochen nach der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Frau die Überschreitung nicht zu vertreten hat und die Mitteilung unverzüglich nachholt.
Keine Änderung bei Zuschusspflicht und Entgeltfortzahlung
An der Zuschusspflicht zum Mutterschaftsgeld in den Schutzfristen vor und nach der Geburt sowie der Entgeltfortzahlung während eines Beschäftigungsverbots wird grundsätzlich nichts geändert.
Ausweitung des Personenkreises
Ab kommendem Jahr gilt das neue Mutterschutzgesetz nicht nur für Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen oder Heimarbeit ausführen:
- Frauen in betrieblicher Berufsbildung und Praktikantinnen im Sinne von § 26 des Berufsbildungsgesetzes
- Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind
- Frauen, die als Entwicklungshelferinnen tätig sind
- Frauen, die als Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz beschäftigt sind
- Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrags für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung
- Frauen, die in Heimarbeit beschäftigt sind
- Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
- Schülerinnen und Studentinnen unter bestimmten Voraussetzungen, besonders soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt.
Änderungen beim Verbot der Nacht- und Sonntagsarbeit
Wenn die Schwangere es möchte, soll die Möglichkeit der Sonntags-und Feiertagsarbeit erweitert werden.
Es wird ein behördliches Genehmigungsverfahren für die Arbeitszeit zwischen 20 Uhr und 22 Uhr eingeführt. Während die Behörde prüft, kann grundsätzlich weitergearbeitet werden. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt der Antrag als genehmigt.
Heimarbeiterinnen mit Wahlrecht
Heimarbeiterinnen haben ein Wahlrecht: Sie dürfen während der Schwangerschaft und jetzt auch bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausgeschlossen werden.
Weitere Änderungen, beispielsweise zu den neuen Arbeitgeberpflichten zum Arbeitsschutz oder der Gefährdungsbeurteilung für Mütter finden Sie auf der Homepage des Bundesministerum für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.