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Mutterschaftsleistungen bei Kurzarbeit

Durch den vermehrten Einsatz von Kurzarbeit sind in vielen Betrieben Fragen zum Verhältnis von Kurzarbeitergeld zu den Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) aufgeworfen worden.

Aufgrund der aktuellen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus mussten Unternehmen vermehrt ihre Beschäftigten in Kurzarbeit schicken. Dies hat in zahlreichen Betrieben Fragen zum Verhältnis von Kurzarbeitergeld zu den Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz aufgeworfen. Daher haben die zuständigen drei Bundesministerien in einem Orientierungspapier für Arbeitgeber dargelegt, welche Auswirkungen die Einführung von Kurzarbeit während der Beschäftigungsverbote außerhalb und innerhalb der Schutzfristen nach § 3 Abs. 1 und 2 MuSchG auf die mutterschutzrechtlichen Leistungen gemäß §§ 18 bis 20 MuSchG haben.

Danach sind bei einem zeitgleichen Vorliegen von Kurzarbeit und Beschäftigungsverboten vor und während der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz Mutterschaftsleistungen in voller Höhe zu erbringen. Leistungen sind aufgrund der bestehenden Kurzarbeit nicht zu kürzen. Dies gilt auch, wenn die Kurzarbeit bereits während des Berechnungszeitraums für die Mutterschaftsleistungen vorliegt (vgl. § 21 Abs. 2 Nr. 2 SGB V).

Zugleich haben die Arbeitgeber bei Kurzarbeit Anspruch auf Erstattung des gezahlten Zuschusses zum Mutterschaftsgeld und des bei Beschäftigungsverboten gezahlten Mutterschutzlohns über das U2-Verfahren gemäß § 1 Abs. 2 AAG. Diese Regelung entspricht auch europarechtlichen Vorgaben, nach denen Frauen aufgrund von Schwangerschaft keine Entgeltverringerung erfahren sollen.

Eine Übersicht mit Fragen und Antworten finden Sie auf der Homepage vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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