Mutterschutz auch bei Fehlgeburten
Regelung soll der besonderen Belastungssituation gerecht werden.
Seit Juni 2025 ist es möglich, nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche Mutterschutz in Anspruch zu nehmen (vorher erst ab der 24. Woche).
Die Regelung im Mutterschutzanpassungsgesetz sieht die Einführung gestaffelter Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten vor. Demnach gilt bei einer Fehlgeburt
sofern sich die betroffene Arbeitnehmerin nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt.
Als Fehlgeburt wird das vorzeitige Ende der Schwangerschaft bis zur 24. Schwangerschaftswoche definiert.
Das bedeutet: Schwangere, die eine Fehlgeburt erleiden, können selbst entscheiden, ob sie die Mutterschutzfrist beanspruchen möchten.
Unternehmen können sich die mutterschutzrechtlichen Leistungen im Rahmen des U2-Umlageverfahrens in Höhe von 100 Prozent erstatten lassen.
