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Mutterschutz und Elternzeit: Resturlaub bleibt

Das gilt auch, wenn der geltende Tarifvertrag eine Verfallsklausel beinhaltet.

Gesetzliche Regelungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sorgen dafür, dass Resturlaub während Mutterschutz und Elternzeit nicht verfällt. Dies gilt selbst dann, wenn ein Tarifvertrag einen Verfall des Resturlaubs vorsieht. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm.

Im verhandelten Fall kehrte eine Arbeitnehmerin nach mehr als zwei Jahren an den Arbeitsplatz zurück. Im Anschluss an ein Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft war sie in Mutterschutz und danach in Elternzeit. Nach ihrer Rückkehr forderte sie vom Unternehmen die Gewährung der restlichen Urlaubstage. Diese konnte sie vor Beginn des Beschäftigungsverbots nicht mehr nehmen.

Der Arbeitgeber gewährte den Resturlaub nicht und berief sich dabei auf den geltenden Tarifvertrag. Dieser enthält eine Klausel zur Urlaubsübertragung. Im Falle einer Übertragung muss der Urlaub in den ersten vier Monaten des Folgejahres gewährt und genommen werden. Der Tarifvertrag regelt, dass der tarifliche Urlaubsanspruch verfällt, wenn er nicht bis zum 30. April des Folgejahres genommen wird. 

Daraufhin klagte die Arbeitnehmerin.

Das LAG Hamm gab der Klägerin Recht. Es verwies dabei auf die Regelungen in § 24 Satz 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) und § 17 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Demnach bleibt bestehender Resturlaub während eines Beschäftigungsverbots bzw. während der Elternzeit erhalten und kann im Anschluss daran genommen werden. 

Laut Gericht sind diese Vorschriften keine Verlängerung des dreimonatigen Übertragungszeitraums des § 7 Abs. 3 Satz 3 Bundesurlaubsgesetzes. Sie stellen vielmehr eine eigenständige, vom Bundesurlaubsgesetz abweichende Regelung dar. § 24 Satz 2 MuSchG und § 17 Abs. 2 BEEG stellen somit sicher, dass der Urlaubsanspruch erhalten bleibt. Sie haben Vorrang vor der tarifvertraglichen Regelung.

Quelle: LAG Hamm, Urteil vom 11. September 2025, 13 SLa 316/25

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