Pfändungsfreigrenzen
Seit 01.07.2024 gelten neue Werte.
Mit der Pfändungsfreigrenze sollen Schuldnerinnen und Schuldner auch bei einer Pfändung ihres Arbeitseinkommens ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten erfüllen können.
Die Pfändungsfreigrenzen werden gemäß § 850c Absatz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) jedes Jahr zum 1. Juli nach dem Maßstab der Änderung des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrages in § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) angepasst.
Seit dem 1. Juli 2024 beträgt der unpfändbare Grundbetrag 1.491,75 Euro (vorher: 1.402,28 Euro) monatlich. Er steigt damit um 6,38 Prozent.
Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind,
Die nächste Anpassung der Pfändungsfreigrenzen wird zum 1. Juli 2025 erfolgen.