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Pfändungsfreigrenzen

AB 01.07.2026 gelten neue Werte.

Die Pfändungsfreigrenzen werden gemäß § 850c Absatz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) jedes Jahr zum 1. Juli nach dem Maßstab der Änderung des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrages in § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) angepasst.

Wird bei Beschäftigen per Gerichtsbeschluss eine Lohnpfändung angeordnet, haben Unternehmen das zu pfändende Einkommen zu berechnen. 

Ab dem 01. Juli 2026 steigt die Pfändungsfreigrenze für betroffene Personen von 1.555 auf 1.587,40 Euro. 

Die Pfändungsfreigrenze beschreibt das Nettoeinkommen, das nicht gepfändet werden darf. Es handelt sich um den Betrag, der zur Existenzsicherung behalten werden darf. Damit soll gewährleistet werden, dass Betroffene die laufenden Kosten – beispielsweise für Lebensmittel, Miete und Strom – weiterhin bezahlen können.

Da die Freigrenze Unterhaltspflichten berücksichtigt, erhöht sie sich je nach Anzahl unterhaltsberechtigter Personen individuell. Besteht gegenüber einer Person eine Unterhaltsverpflichtung, erhöht sich dieser unpfändbare Betrag um 597,42 Euro monatlich (bisher: 585,23 Euro). Für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person kommen jeweils 332,83 Euro (bisher: 326,04 Euro) hinzu. 

Außerdem sind bestimmte Einkommensbestandteile nicht pfändbar, wie beispielsweise Urlaubsgeld in üblicher Höhe, Aufwandsentschädigungen oder Gefahrenzulagen.

Wie viel dürfen Schuldner oberhalb der Freigrenze behalten?

Nicht alles, was die Pfändungsfreigrenze übersteigt, fließt automatisch an die Gläubiger. Alleinstehende Schuldner dürfen 30 Prozent des darüber liegenden Einkommens behalten, verheiratete Schuldner ohne unterhaltspflichtige Kinder sogar die Hälfte – allerdings nicht unbegrenzt: Einkommen, das oberhalb von 4.866,30 Euro monatlich (bisher: 4.766,99 Euro) liegt, ist vollständig pfändbar.

Wichtig für Arbeitgeber

Unternehmen haben die Kosten, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Lohnpfändung anfallen, selbst zu tragen. Bereits bestehende Pfändungen sind zum Stichtag 1. Juli 2026 auf die neuen Freibeträge umzustellen. Berechnen können Sie den aktuellen Pfändungsfreibetrag auf  der Homepage des Justizportals des Landes Nordrhein-Westfalen

Die nächste Anpassung der Pfändungsfreigrenzen erfolgt zum 01. Juli 2027.

Grenze gilt ab Höhe
01.07.20251.555 Euro
01.07.20241.491,75 Euro
01.07.20231.402,28 Euro

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