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Pfändungsfreigrenzen

Seit 01.07.2025 gelten neue Werte.

Die Pfändungsfreigrenzen werden gemäß § 850c Absatz 4 Zivilprozessordnung (ZPO) jedes Jahr zum 1. Juli nach dem Maßstab der Änderung des einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrages in § 32a des Einkommensteuergesetzes (EStG) angepasst.

Wird bei Beschäftigen per Gerichtsbeschluss eine Lohnpfändung angeordnet, haben Unternehmen das zu pfändende Einkommen zu berechnen. 

Seit dem 01. Juli 2025 liegt die Pfändungsfreigrenze für betroffene Personen bei 1.555 Euro. 

Die Pfändungsfreigrenze beschreibt das Nettoeinkommen, das nicht gepfändet werden darf. Es handelt sich um den Betrag, der zur Existenzsicherung behalten werden darf. Damit soll gewährleistet werden, dass Betroffene die laufenden Kosten – beispielsweise für Lebensmittel, Miete und Strom – weiterhin bezahlen können.

Da die Freigrenze Unterhaltspflichten berücksichtigt, erhöht sie sich je nach Anzahl unterhaltsberechtigter Personen individuell. Außerdem sind bestimmte Einkommensbestandteile nicht pfändbar, wie beispielsweise Urlaubsgeld in üblicher Höhe, Aufwandsentschädigungen oder Gefahrenzulagen.

Das Unternehmen hat die Kosten, die im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Lohnpfändung anfallen, selbst zu tragen.

Die nächste Anpassung der Pfändungsfreigrenzen erfolgt zum 01. Juli 2026.

 

Grenze gilt ab Höhe
01.07.20251.555 Euro
01.07.20241.491,75 Euro
01.07.20231.402,28 Euro

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