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Rechtswidrige Mitarbeiterüberwachung

Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob Schadenersatz gezahlt werden muss.

Wird ein Beschäftigter wegen des Verdachts einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit durch eine Detektei überwacht und dabei der Gesundheitszustand dokumentiert, handelt es sich um die Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). 

Darum ging’s

Ein Arbeitnehmer wurde für mehrere Wochen krankgeschrieben. Er teilte seinem Arbeitgeber seine Arbeitsunfähigkeit (AU)wegen einer „außerhalb der Arbeitszeit“ an diesem Tag erlittenen Verletzung mit.

Einige Tage zuvor allerdings hatte es Differenzen zwischen Mitarbeiter und Geschäftsführung gegeben. So vermutete der Arbeitgeber, dass die AU vorgetäuscht sei und ließ den Mitarbeiter durch eine Detektei observieren.

Diese beobachtete und berichtete, dass der Mitarbeiter zum Einkaufen in einen Supermarkt fuhr und auf der heimischen Terrasse Holzarbeiten durchführte. Zudem beobachtete und dokumentierte die Detektei, dass der Arbeitnehmer beim Gehen das linke Bein nachzog.

Der Arbeitnehmer argumentierte später, die beobachteten Tätigkeiten hätten seinen Genesungsprozess nicht behindert. Es habe kein hinreichender Anlass für eine Überwachung durch Privatdetektive bestanden. Die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien ordnungsgemäß erstellt worden, nachdem er am Morgen des 4. Februar 2022 auf der Treppe zu seinem Wohnhaus gestolpert sei und sich dabei verletzt habe. Dies hätte der Arbeitgeber einfach bei ihm erfragen können.

Weiter argumentierte der Mitarbeiter: Die Überwachung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in seine Privatsphäre dar, weil die Detektive ihn nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern auch im Eingangsbereich seines Hauses und auf seiner Terrasse widerrechtlich beobachtet hätten. Er forderte vom Arbeitgeber die Zahlung eines „Schmerzensgeldes“ in Höhe von mindestens 25.000 Euro wegen des Verstoßes gegen die Vorgaben der DSGVO.

So entscheid das Gericht

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) folgte grundsätzlich der Argumentation des Mitarbeiters, setzte den Schadenersatz mit 1.500 Euro deutlich niedriger an. Der Kläger habe durch die rechtswidrige Observation einen immateriellen Schaden im Sinne von Art. 82 Abs. 1 DSGVO erlitten. Nach BAG-Ansicht war die Überwachung, bei der ohne Einwilligung des Arbeitnehmers, dessen Gesundheitsdaten verarbeitet wurden, nicht erforderlich. Der Beweiswert der vom Mitarbeiter vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war nach Auffassung des BAG nicht erschüttert. Der Arbeitgeber konnte nach BAG-Ansicht keine Umstände darlegen und beweisen, die Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers ergeben hätten.

Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 25. Juli 2024, 8 AZR 225/23

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