• SBK-Arbeitgebertelefon

    0800 072 572 599 99

    gebührenfrei

  • Jetzt Ihren persönlichen

    Kundenberater finden

    Ich bin für Sie da

Rückzahlung tariflicher Erfolgsbeteiligung bei Kündigung

Können Sie tarifvertragliche Erfolgsbeteiligungen zurückverlangen, wenn Arbeitnehmer kurz nach der Auszahlung kündigen?

Dafür kommt es auf den genauen Text der Vereinbarung an, entschied das Bundesarbeitsgericht.

Es wurde über die Rückzahlung einer Erfolgsbeteiligung gestritten. Die Arbeitnehmerin war bei dem Arbeitgeber als Krankenschwester beschäftigt. Beide vereinbarten, dass der Arbeitnehmerin - vorbehaltlich eines anwendbaren Tarifvertrags - ein Anspruch auf eine variable Erfolgsbeteiligung zustehe. Nach dem geltenden Tarifvertrag haben Beschäftigte Anspruch auf eine variable Erfolgsbeteiligung. Abhängig vom Geschäftserfolg beträgt diese 75 Prozent bzw. 100 Prozent des regelmäßigen Entgelts. Jeder Beschäftigte erhält garantiert ein halbes durchschnittliches Entgelt als Erfolgsbeteiligung, unabhängig von der erzielten Anspruchsberechtigung.

Der Garantiebetrag wird den Beschäftigten mit der Entgeltzahlung November des jeweiligen Geschäftsjahres ausbezahlt. Sofern die variable Vergütung höher ausfällt, wird sie mit der Märzabrechnung des darauffolgenden Geschäftsjahres fällig. Im November 2016 hat die Arbeitnehmerin eine Erfolgsbeteiligung in Höhe des Garantiebetrags erhalten. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2017 und der Arbeitgeber teilte ihr schriftlich mit, den bereits gewährten und von ihr zurückzuerstattenden ersten Teil der erfolgsabhängigen Vergütung mit dem Gehalt für Februar 2017 zu verrechnen.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts spricht die Zweiteilung der Erfolgsbeteiligung und das Fehlen einer Rückzahlungsbestimmung für den Garantiebetrag dafür, dass dieser anders behandelt werden solle als der variable Teil. Der Garantiebetrag steht der Arbeitnehmerin unabhängig vom Geschäftsverlauf zu und stellt keine Abschlagszahlung dar. Nach der Formulierung des Tarifvertrags handelt es sich um eine eigenständige Anspruchsgrundlage und nicht um eine Abschlagszahlung. Dass zusätzlich das Arbeitsverhältnis an bestimmten Stichtagen bestehen muss, betrifft nur den variablen Teil der Erfolgsbeteiligung.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 30. Januar 2019, Az.: 10 AZR 406/18

„Bleiben Sie auf dem Laufenden.“ – mit unserem kostenfreien Newsletter für Firmen werden Sie regelmäßig über Neuerungen aus dem Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht sowie dem Personalwesen informiert. Natürlich berichten wir auch über die Angebote der SBK für Sie und Ihre Mitarbeitenden und geben Ihnen Tipps rund um Gesundheit am Arbeitsplatz. Interessiert? Dann melden Sie sich einfach und unverbindlich an.Hier geht's zur Anmeldung
Fühlen Sie sich durch die Inhalte gut informiert?