Schwerbehindertenabgabe
Daten sind bis 31. März zu melden.
Unternehmen haben bis spätestens 31. März 2026 die Anzahl der bei ihnen beschäftigten Schwerbehinderten für 2025 bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Zum selben Termin ist die gegebenenfalls zu zahlende Ausgleichsabgabe für 2025 zu überweisen.
Hintergrund
Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt monatlich über mindestens 20 Arbeitsplätze im Sinne der §§ 156 ff. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) verfügen, sind verpflichtet, eine gesetzlich vorgegebene Anzahl schwerbehinderter Menschen zu beschäftigen. Firmen, die diese Quote nicht erfüllen, müssen eine Ausgleichsabgabe leisten.
Ausgleichsabgabe
Pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz werden seit 1. Januar 2025 monatlich fällig:
| Beschäftigungsquote von schwerbehinderten Menschen | Betrag |
|---|---|
| drei Prozent bis weniger als fünf Prozent. | 155 Euro |
| zwei Prozent bis weniger als drei Prozent. | 275 Euro |
| mehr als null Prozent bis weniger als zwei Prozent. | 405 Euro |
| null Prozent | 815 Euro |
Für Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen. Hier werden keine prozentualen Quoten angesetzt. Hier gilt:
Für Betriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen beträgt der Betrag pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz
Für Betriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz
Die Schwerbehindertenanzeige kann entweder per Post oder digital auf der
