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Schwerbehindertenabgabe

Daten sind bis 31. März zu melden.

Unternehmen haben bis spätestens 31. März 2026 die Anzahl der bei ihnen beschäftigten Schwerbehinderten für 2025 bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Zum selben Termin ist die gegebenenfalls zu zahlende Ausgleichsabgabe für 2025 zu überweisen.

Hintergrund

Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt monatlich über mindestens 20 Arbeitsplätze im Sinne der §§ 156 ff. Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) verfügen, sind verpflichtet, eine gesetzlich vorgegebene Anzahl schwerbehinderter Menschen zu beschäftigen. Firmen, die diese Quote nicht erfüllen, müssen eine Ausgleichsabgabe leisten.

Ausgleichsabgabe

Pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz werden seit 1. Januar 2025 monatlich fällig:

Beschäftigungsquote von schwerbehinderten MenschenBetrag
drei Prozent bis weniger als fünf Prozent.155 Euro
zwei Prozent bis weniger als drei Prozent.275 Euro
mehr als null Prozent bis weniger als zwei Prozent.405 Euro
null Prozent815 Euro

Für Kleinbetriebe gelten Sonderregelungen. Hier werden keine prozentualen Quoten angesetzt. Hier gilt:

  • 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen,
  • 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen müssen zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
  • Für Betriebe mit 20 bis weniger als 40 Arbeitsplätzen beträgt der Betrag pro unbesetztem Pflichtarbeitsplatz

  • 155 Euro, wenn jahresdurchschnittlich weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird und
  • bei einer Beschäftigung von keinem schwerbehinderten Menschen 235 Euro.
  • Für Betriebe mit 40 bis weniger als 60 Arbeitsplätzen beträgt der Staffelbetrag pro unbesetzten Pflichtarbeitsplatz

  • 155 Euro, wenn ein bis weniger als zwei schwerbehinderte Menschen im Jahresdurchschnitt beschäftigt werden,
  • 275 Euro, wenn jahresdurchschnittlich weniger als ein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird,
  • 465 Euro, wenn kein schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.
  • Die Schwerbehindertenanzeige kann entweder per Post oder digital auf der Homepage des Instituts der deutschen Wirtschaft Kölnbei der zuständigen Agentur für Arbeit eingereicht werden. Auf dieser Internetseite wird auch die fällige Ausgleichsabgabe berechnet.

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