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Sonntagsarbeit im Vorweihnachtsgeschäft unzulässig

Sonntagsarbeit im Versandhandel ist auch im Vorweihnachtsgeschäft nur in Ausnahmefällen möglich.

Vorrangig müssten die Onlinehändler ihre personellen und organisatorischen Rahmenbedingungen optimieren. Die entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. Mai 2017 kommt erstmals im kommenden Weihnachtsgeschäft zum Tragen.

Mit ihrem Urteil schlossen sich die Richter der Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte, des Verwaltungsgerichtshofs München und des Bundesverwaltungsgerichts an, nach der vom grundsätzlichen Sonntagsarbeitsverbot nur in Notfällen abgewichen werden kann. Ausnahmen gelten auch in außergewöhnlichen Fällen, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen. Außerdem kann die Aufsichtsbehörde sie im Einzelfall erlauben, wenn dies zur Vermeidung eines erheblichen Schadens aufgrund außergewöhnlicher Umstände erforderlich ist. Das Geschäftsmodell von Onlineanbietern mit sehr kurzen Lieferzusagen gehört allerdings nicht dazu.

Zweck des Sonntagsarbeitsverbots im Arbeitszeitgesetz sind die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der Schutz des Sonntags und der staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der „seelischen Erhebung“ der Arbeitnehmer. Deshalb kann die Aufsichtsbehörde Sonntagsarbeit nur zulassen, wenn dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände zur Vermeidung unzumutbarer Beeinträchtigungen erforderlich ist. Diese Voraussetzungen waren bei der vom Gericht zu beurteilenden Genehmigung von Sonntagsarbeit bei Amazon in Bad Hersfeld durch das Regierungspräsidium Kassel in der Vorweihnachtszeit 2014 nicht gegeben.

Die Verwaltungsgerichte sehen in der Auftragszunahme im Vorweihnachtsgeschäft keine außergewöhnlichen Umstände, da diese alljährliche Situation voraussehbar sei und der Versandhandel sich durch die Einstellung zusätzlichen Personals darauf einstellen könne. Nach den aktuellen Urteilen dürften die Aufsichtsbehörden bei der Genehmigung von Sonntagsarbeit genauer hinsehen – auch wenn Anträge mit dem Transport von verderblichen Waren begründet werden.

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