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Stellenausschreibung altersdiskriminierend

Vorsicht mit der Formulierung „ohne Berufserfahrung“ in Stellenausschreibungen: Arbeitsgerichte können dies als mittelbare Diskriminierung werten.

Das in einer Stellenausschreibung genannte Merkmal, dass Bewerber/-innen „ohne nennenswerte Berufserfahrung“ gesucht würden, stellt ein Indiz für das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung mit dem in § 1 AGG genannten Grund „Alter“ dar. In diesem Fall trägt der Ausschreibende die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, hatte am 28. März 2009 auf ihrer Website eine Stelle in einem Trainee-Programm für Absolventen verschiedener Wissenschaftsdisziplinen ausgeschrieben. Der Kläger, dessen Hochschulabschluss als Jurist acht Jahre zurückliegt, wurde vom Unternehmen abgelehnt. Während der Bewerber Schadenersatz wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz verlangte, hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass bei der Bewerbung des Klägers auf die Trainee-Stelle eine Scheinbewerbung vorliege. Dies werde schon daraus deutlich, dass er ein angebotenes Vorstellungsgespräch ausgeschlagen habe.

Die Berufung des Klägers ist begründet. Der Anspruch auf Entschädigung setzt einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot voraus, wonach sowohl eine unmittelbare als auch eine mittelbare Benachteiligung verboten sind. Dabei muss zwischen der benachteiligenden Behandlung und dem Grund ein Kausalzusammenhang bestehen. Die in der Ausschreibung aufgestellte Anforderung, Bewerber/-innen „ohne nennenswerte Berufserfahrung“ zu suchen, ist mittelbar mit dem Grund „Alter“ verknüpft. Es handelt sich um ein Kriterium, das dem Anschein nach neutral ist, da nicht unmittelbar auf ein bestimmtes Alter Bezug genommen wird. Jedoch ist das Kriterium Berufserfahrung mittelbar mit dem Grund „Alter“ verbunden. Diese Anforderung ist geeignet, ältere gegenüber jüngeren Personen wegen des Alters in besonderer Weise zu benachteiligen. Diese mittelbare Diskriminierung ist auch nach den vom Beklagten vorgetragenen Gründen nicht gerechtfertigt.

Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil vom 18. Juni 2018, Az.: 7 Sa 851/17

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