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Tanken auf dem Arbeitsweg: Kein Wegeunfall

Auf dem Rückweg von der Arbeit noch schnell das Auto auftanken ist normal – wer sich dabei verletzt, hat aber keinen Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung.

Im zugrundeliegenden Verfahren stritten die Beteiligten darüber, ob die Klägerin am 20.09.2016 einen versicherten Wegeunfall erlitten hat. Die Klägerin ist bei einem 75 km entfernten Speditionsunternehmen beschäftigt. Am Unfalltag kam es bei der Hinfahrt auf der Strecke immer wieder zu Verkehrsbeeinträchtigungen, was die Klägerin wusste. Der Heimweg ist 75 km weit, der Tankinhalt reichte nur für 70 km. Nach Feierabend fuhr die Klägerin daher die nächstgelegene Tankstelle an. Auf dem Weg zur Kasse rutschte sie auf einem Treibstofffleck aus und erlitt eine Sprunggelenksfraktur rechts. Die beklagte Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab.

Die Klage hatte keinen Erfolg (Bundessozialgericht, Urteil vom 30.1.2020 – Aktenzeichen B 2 U 9/18 R). Die Klägerin erlitt keinen Arbeitsunfall, als sie auf dem Heimweg eine Tankstelle aufsuchte und dort ausrutschte. Das Tanken stand nicht im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Klägerin – auch nicht als Betriebsweg –, weil die Arbeitszeit an jenem Tag bereits beendet war. Auch erlitt sie keinen Wegeunfall. Zwar ist grundsätzlich das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges versichert. Diesen unmittelbaren Weg hatte die Klägerin aber mehr als nur geringfügig unterbrochen. Tanken ist eine grundsätzlich unversicherte Tätigkeit. Es war auch nicht ausnahmsweise als Vorbereitungshandlung versichert, weil das Gesetz lediglich bestimmte Vorbereitungshandlungen in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung aufgenommen hat.

Angesichts dessen gehört das Auftanken zu der rein eigenwirtschaftlichen Risikosphäre der Versicherten. Die Unterbrechung war nicht nur geringfügig, weil das Tanken eines Kfz nicht im "Vorübergehen" erledigt werden kann. Die Unterbrechung war zum Unfallzeitpunkt auch noch nicht beendet und der Versicherungsschutz entsprechend nicht erneut entstanden. Dazu hätte der ursprünglich geplante und unterbrochene Weg wieder fortgeführt werden müssen.

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