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Teilzeitbeschäftigung: Anspruch während Elternezeit

Haben Eltern eigentlich ein Recht darauf, während der Elternzeit in Teilzeit weiterbeschäftigt zu werden?

Die Einstellung einer Vertretungskraft reicht jedenfalls nicht immer, um einen Teilzeitantrag in der Elternzeit aus dringenden betrieblichen Gründen abzulehnen.

Das Arbeitsgericht Köln hat entschieden, dass der Arbeitgeber nicht ohne weiteres einen Teilzeitantrag in der Elternzeit unter Berufung auf die Einstellung einer Vertretungskraft für die Dauer der Elternzeit ablehnen kann.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die in der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Arbeitgeber aufnehmen wollte. Der Arbeitgeber hatte bereits vor dem Mutterschutz der Arbeitnehmerin eine Ersatzkraft für die geplante, aber noch nicht beantragte Elternzeit eingestellt, um ihr eine Einarbeitung zu ermöglichen. Als die Arbeitnehmerin nach der Geburt des Kindes Elternzeit beantragte, kündigte sie zugleich an, im zweiten Jahr der Elternzeit in Teilzeit mit 25 Stunden pro Woche arbeiten zu wollen. Der Arbeitgeber lehnte die Teilzeitbeschäftigung unter Verweis auf die eingestellte Vertretungskraft ab.

Dies war nach Auffassung des Arbeitsgerichts Köln unzulässig. Einen Teilzeitantrag in der Elternzeit kann der Arbeitgeber nach § 15 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Zu diesen Gründen gehört grundsätzlich auch die Einstellung einer Ersatzkraft für die Dauer der Elternzeit.

Nach Bewertung des Arbeitsgerichts hat jedoch ein Arbeitgeber, der Kenntnis von einem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers hat, die Befristung der Ersatzkraft entsprechend anzupassen. Da dem Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Regelung nicht zugemutet werde, bereits vor der Geburt verbindliche Erklärungen zu einer Elternzeit abzugeben, sei der Arbeitgeber gehalten, diese Erklärungen abzuwarten, bevor er sich an eine Ersatzkraft bindet. Tut er dies nicht, kann er den Teilzeitwunsch nicht aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Gegen das Urteil vom 15. März 2018 (Az.: 11 Ca 7300/17) kann noch Berufung eingelegt werden.

Gut zu wissen: Beschäftigte, die in einem Betrieb mit mehr als 15 Arbeitnehmern länger als sechs Monate beschäftigt sind, haben grundsätzlich einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn sie dies rechtzeitig und im gesetzlich geregelten Rahmen geltend machen.

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