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Urlaub kann vererbt werden

Wenn der Arbeitnehmer stirbt, können sich die Erben den nicht genommenen Urlaub auszahlen lassen. Das hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.

Wenn der Arbeitnehmer stirbt, können sich die Erben den nicht genommenen Urlaub auszahlen lassen. Das hat das Arbeitsgericht Berlin am 07.10.2015 (Az. 56 Ca 10968/15) entschieden und sich damit gegen die bislang maßgebliche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gestellt. Mit ihrer Entscheidung folgten die Richter dem Europäischen Gerichtshof.

Die Eltern einer verstorbenen Arbeitnehmerin hatten den Arbeitgeber auf die Auszahlung des von ihrer Tochter nicht genommenen Urlaubs im Wert von ca. 5.000 Euro verklagt. Der Arbeitgeber lehnte die Forderung ab. Er berief sich auf das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und die gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Nach dem BUrlG darf der Urlaub nur in einem einzigen Fall ausgezahlt werden: Wenn der Urlaub als Freizeit wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Da der Mitarbeiter persönlich zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, endet das Arbeitsverhältnis, wenn er stirbt.

Das Bundesarbeitsgericht verneint bislang einen Abgeltungsanspruch der Erben. Es begründet seine Ansicht mit der persönlichen Leistungspflicht. Wer persönlich nicht mehr leisten könne, der könne auch nicht von dieser Pflicht befreit werden. Da der Urlaub mit dem Tod erlösche, könne auch nichts mehr abgegolten werden.

Die Berliner Richter stützten sich in ihrer gegenteiligen Entscheidung jedoch auf ein neueres Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 12.06.2014 (Az. C - 118/13). Dieser hatte die EU-Arbeitszeitrichtlinie interpretiert und war zu dem Ergebnis gekommen, dass Urlaub abgegolten werden muss, wenn der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub durch den Tod des Arbeitnehmers nicht mehr verwirklicht werden kann. Nach der Auffassung des EuGH ist der Urlaubsanspruch ein Freizeitanspruch, der sich in eine Geldforderung umwandelt, wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann. Reine Zahlungsansprüche können unproblematisch vererbt werden. Da die Auslegung des Unionsrechts durch den EuGH für die nationalen Gerichte bindend ist, haben sie das Bundesurlaubsgesetz richtlinienkonform angewendet und den Erben die Zahlung zugesprochen.

Die Rechtsprechung des EuGH betrifft immer nur den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen. Das Arbeitsgericht verurteilte den Arbeitgeber jedoch auch, den darüber hinaus gewährten tariflichen Zusatzurlaub von 10 Tagen abzugelten. Hier war es sich wieder einig mit dem Bundesarbeitsgericht: Wenn ein Arbeits- oder Tarifvertrag nicht zwischen den Urlaubsarten  differenziert, sondern nur „30 Tage“ Urlaub gewährt, muss alles abgegolten werden.

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