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Urlaubsabgeltung bei Freistellung wegen Auftragsmangels

Das Arbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob einem Arbeitnehmer eine Urlaubsabgeltung zusteht.

Der Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer war bis zum 31.07.2018 bei einer Baufirma beschäftigt und verlangte vom ehemaligen Arbeitgeber die Zahlung von Urlaubsabgeltung für 31 Tage Urlaub. Die Firma meint, der Urlaub sei vom Kläger bereits genommen worden. Zwischen zwei Bauvorhaben habe der Arbeitnehmer in einem Zeitfenster von mehreren Wochen auf keiner anderen Baustelle eingesetzt werden können. Man habe sich darauf geeinigt, dass er in diesen Übergangszeiten nicht zur Arbeit erscheinen brauche und diese Zeiten mit dem Urlaubsanspruch zu verrechnen seien.

Das Urteil

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger die Urlaubsabgeltung zugesprochen. Der Kläger habe aus seinem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem Bundesurlaubsgesetz Anspruch auf Urlaubsabgeltung für die geltend gemachten 31 Tage. Das Landesarbeitsgericht hat die Firma ebenfalls zur Zahlung der Urlaubsabgeltung verurteilt (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.10.2020 - 12 Sa 602/20).

Hintergrund: Um einen Urlaubsanspruch zu erfüllen, ist es notwendig, dass der Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht im Voraus endgültig befreit wird. Die unter dem Vorbehalt des Widerrufs stehende Befreiung wegen Auftragsmangels erfüllt den Urlaubsanspruch nicht, besagt das Urteil.

Urlaub muss im Vorhinein klar definiert sein

Auch, wenn man sich für tatsächlich arbeitsfreie Zeit darauf einigt, dass der Urlaub darauf angerechnet wird, bedeutet das nicht immer, dass der gesetzliche Urlaub gewährt wird.

Dazu ist es erforderlich, dass vor Urlaubsbeginn eine unwiderrufliche Freistellungserklärung seitens des Arbeitgebers erfolgt. Die Vorgehensweise des Arbeitgebers, eine beginnende arbeitsfreie Zeit unbestimmter Länge auf den Urlaubsanspruch anzurechnen, ist keine Urlaubsgewährung. Es fehlt an der erforderlichen unwiderruflichen Freistellung, weil der Arbeitnehmer gerade nicht darauf vertrauen kann, dass der Urlaub nicht unvermittelt endet, etwa, wenn wieder Arbeitsaufgaben für ihn vorhanden sind.

Jedenfalls war aus den Erläuterungen des Arbeitgebers nicht ersichtlich, dass eine Freistellung im Vorhinein für einen feststehenden Zeitraum erklärt worden ist. Eine Urlaubsgewährung kann auch nicht dadurch nachgeholt werden, dass der Arbeitgeber im Nachgang zu einem arbeitsfreien Zeitraum diesen zu Erholungsurlaub erklärt.
 

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