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Urlaubsabgeltungen bei Ableben beitragspflichtig

Sind nach dem Ableben von Beschäftigten noch Urlaubsansprüche offen, sind diese in Geld an die Erben auszugleichen.

Nun wurde die Frage beantwortet, wie diese Zahlungen hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge behandelt werden.

Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören auch Zahlungen zur Abgeltung verfallener Urlaubsansprüche. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) handelte es sich bei einem Urlaubsanspruch um einen höchstpersönlichen Anspruch Beschäftigter, der weder übertragbar noch vererblich ist. Daraus folgte, dass Urlaubsansprüche oder Abgeltungsansprüche für nicht genommenen Urlaub verfielen, wenn die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer verstarb. Die Zahlung einer Urlaubsabgeltung bei Ableben an Ehegatten oder Angehörige wurden nicht als Arbeitsentgelt, sondern als originärer Anspruch der Ehegatten oder Angehörigen gegen das Unternehme angesehen, der nicht mehr dem Beschäftigungsverhältnis zugeordnet werden konnte.

Der Europäische Gerichtshof hat hingegen die Rechtsauffassung vertreten, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mit dem Versterben verfällt und anderslautende einzelstaatliche Rechtsvorschriften der Europäischen Richtlinie 2003/88/EG entgegenstehen. Für eine beitragsrechtliche Neubewertung war jedoch zunächst die Anpassung der BAG-Rechtsprechung abzuwarten. Diese ist mit dem BAG-Urteil vom 22.01.2019 (9 AZR 45/16) erfolgt. Der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub begründet nicht nur einen Freistellungsanspruch, sondern auch einen Anspruch auf Bezahlung. Beim Ableben geht zwar der Freistellungsanspruch unter, die Vergütungskomponente ist jedoch als Einnahme aus der Beschäftigung anzusehen.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben ihre Bewertungen solcher Zahlungen entsprechend angepasst: Urlaubsabgeltungen nach Beendigung der Beschäftigung durch Versterben Beschäftigter als Arbeitsentgelt zu werten. Die Urlaubsabgeltungen stellen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar, das der Beitragspflicht unterliegt. Die geänderte Rechtsauffassung ist für alle nach dem 22.01.2019 gezahlte Urlaubsabgeltungen anzuwenden (Besprechungsergebnis vom 20.11.2019).

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