sbk.org Magazin Arbeitgeberservice Leistungserbringende Karriere Unternehmen Presse & Politik Suche
EnglischLogin
Arbeitgeberservice Arbeitgeberservice Online-Angebote Gesundheit am Arbeitsplatz Gesundheit am Arbeitsplatz Gesundheitsförderung und Gesundheitsmanagement Betriebliches Gesundheitsmanagement der SBK Beiträge Beiträge Beiträge 2024 Beitragszahlung & Fälligkeit Gehaltsrechner Fachthemen Fachthemen Alle Fachthemen Beiträge Meldungen Umlage Steuerrecht Sozialversicherung Arbeitsrecht Gesundheit Beiträge Übergangsbereich Anträge und Formulare Anträge und Formulare Formulare zum Ausdrucken Online-Formulare Entsendebescheinigung Neu bei der SBK? Tools & Services Tools & Services Online-Seminare für Firmen SBK-Arbeitgeber-Newsletter FAQ Arbeitgeber Werkstudierenden-Tool Englische Kundenberatung für Unternehmen Auslandsberatung Existenzgründer Auslandsberatung Entsendebescheinigung beantragen Neueinstellung von Mitarbeitenden aus dem Ausland Kontakt Kontakt Kundenberater-Suche
EnglischSuche
Kontakt

0800 072 572 599 99

7 Tage / 24 Std. gebührenfrei

Jetzt Ihren persönlichen

Kundenberater finden

Ich bin für Sie da

Menü Arbeitgeberservice Beiträge Fachthemen Anträge und Formulare Tools & Services Kontakt Arbeitgeberservice Online-Angebote Gesundheit am Arbeitsplatz Beiträge Beiträge 2024 Beitragszahlung & Fälligkeit Gehaltsrechner Fachthemen Alle Fachthemen Beiträge Meldungen Umlage Steuerrecht Sozialversicherung Arbeitsrecht Gesundheit Anträge und Formulare Formulare zum Ausdrucken Online-Formulare Entsendebescheinigung Neu bei der SBK? Tools & Services Online-Seminare für Firmen SBK-Arbeitgeber-Newsletter FAQ Arbeitgeber Werkstudierenden-Tool Englische Kundenberatung für Unternehmen Auslandsberatung Existenzgründer Kontakt Kundenberater-Suche Gesundheit am Arbeitsplatz Gesundheitsförderung und Gesundheitsmanagement Betriebliches Gesundheitsmanagement der SBK Beiträge Übergangsbereich Auslandsberatung Entsendebescheinigung beantragen Neueinstellung von Mitarbeitenden aus dem Ausland sbk.org Magazin Arbeitgeberservice Leistungserbringende Karriere Unternehmen Presse & Politik EnglischLogin

Urlaubsabgeltungen bei Ableben beitragspflichtig

Sind nach dem Ableben eines Arbeitnehmers noch Urlaubsansprüche offen, müssen diese in Geld an die Erben ausgeglichen werden.

Nun wurde die Frage beantwortet, wie diese Zahlungen hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge behandelt werden.

Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören auch Zahlungen zur Abgeltung verfallener Urlaubsansprüche. Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) handelte es sich bei einem Urlaubsanspruch um einen höchstpersönlichen Anspruch des Arbeitnehmers, der weder übertragbar noch vererblich ist. Daraus folgte, dass Urlaubsansprüche oder Abgeltungsansprüche für nicht genommenen Urlaub verfielen, wenn der Arbeitnehmer verstarb. Die Zahlung einer Urlaubsabgeltung bei Ableben des Arbeitnehmers an Ehegatten oder Angehörige wurden nicht als Arbeitsentgelt, sondern als originärer Anspruch der Ehegatten oder Angehörigen gegen den Arbeitgeber angesehen, der nicht mehr dem Beschäftigungsverhältnis zugeordnet werden konnte.

Der Europäische Gerichtshof hat hingegen die Rechtsauffassung vertreten, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mit dem Versterben des Arbeitnehmers verfällt und anderslautende einzelstaatliche Rechtsvorschriften der Europäischen Richtlinie 2003/88/EG entgegenstehen. Für eine beitragsrechtliche Neubewertung war jedoch zunächst die Anpassung der BAG-Rechtsprechung abzuwarten. Diese ist mit dem BAG-Urteil vom 22.01.2019 (9 AZR 45/16) erfolgt. Der Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub begründet nicht nur einen Freistellungsanspruch, sondern auch einen Anspruch auf Bezahlung. Beim Ableben des Arbeitnehmers geht zwar der Freistellungsanspruch unter, die Vergütungskomponente ist jedoch als Einnahme aus der Beschäftigung anzusehen.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben ihre Bewertungen solcher Zahlungen entsprechend angepasst: Urlaubsabgeltungen nach Beendigung der Beschäftigung durch Versterben des Arbeitnehmers sind als Arbeitsentgelt zu werten. Die Urlaubsabgeltungen stellen einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dar, das der Beitragspflicht unterliegt. Die geänderte Rechtsauffassung ist für alle nach dem 22.01.2019 gezahlte Urlaubsabgeltungen anzuwenden (Besprechungsergebnis vom 20.11.2019).

Mehr zum Thema:

Urlaub - Verfall und Übertragung

Urlaubsgeld und Beitragszahlung

Bleiben Sie auf dem Laufenden

Mit unserem kostenfreien Newsletter für Firmen werden Sie regelmäßig über Neuerungen aus dem Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht sowie dem Personalwesen informiert. Natürlich berichten wir auch über die Angebote der SBK für Sie und Ihre Mitarbeitenden und geben Ihnen Tipps rund um Gesundheit am Arbeitsplatz. Interessiert? Dann melden Sie sich einfach und unverbindlich an.

Jetzt anmelden

0800 072 572 599 99

7 Tage / 24 Std. gebührenfrei

Jetzt Ihren persönlichen

Kundenberater finden

Ich bin für Sie da

Folgen Sie uns auf

Facebook
Instagram
YouTube
X
LinkedIn
XING
TikTok
ArbeitgeberserviceOnline-AngeboteGesundheit am ArbeitsplatzBeiträgeBeitragsrechnerBeitragszahlung/FälligkeitFachthemenAlle FachthemenBeiträgeMeldungenUmlageSteuerrechtSozialversicherungArbeitsrechtGesundheitAnträge und FormulareFormulare zum AusdruckenOnline-FormulareNeu bei der SBK?Tools & ServicesOnline-Seminare für FirmenFAQ ArbeitgeberSBK-Arbeitgeber-NewsletterEnglische KundenberatungAuslandsberatungExistenzgründerKontaktArbeitgeber-TelefonKundenberater-Suche
Cookie Einstellungen Datenschutz Impressum Barrierefreiheit & Leichte Sprache

Wir verwenden erforderliche Cookies, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Zusätzliche Cookies und Technologien werden nur verwendet, wenn Sie Ihnen zustimmen. Diese Cookies und Technologien werden für statistische Zwecke und für weitere Funktionen auf der Webseite genutzt:

  • Erforderliche Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Externe Dienste
  • Mit Klick auf "Zustimmen" und anschließend auf "Speichern" akzeptieren Sie diese und auch die Weitergabe Ihrer Daten an Drittanbieter.

    Weitere Informationen, auch zur Datenverarbeitung durch Drittanbieter, finden Sie in den Einstellungen sowie in unseren Datenschutzhinweisen. Sie können die Verwendung von Cookies ablehnen oder jederzeit über Ihre Einstellungen anpassen.

    Zu den Einstellungen Zustimmen

    Sie haben die Wahl, welche Cookies und externe Dienste Sie zulassen:

    Diese Cookies sind notwendig, damit Sie durch die Seiten navigieren und wesentliche Funktionen nutzen können.

    Diese Cookies helfen uns, das Nutzungsverhalten besser zu verstehen.

    Auf dieser Seite werden Dienste eingebunden, die durch Drittanbieter bereitgestellt werden. Diese erbringen ihre Services eigenverantwortlich. In Einzelfällen müssen für diese Funktionen Cookies gesetzt werden.

    Datenschutzhinweise

    Einstellungen speichern