Urteil: Anordnung einer Corona-Quarantäne nicht rechtmäßig
Direktionsrecht des Arbeitgebers reicht nicht aus
Mitarbeiter, die aus einem als Corona-Risikogebiet eingestuften Land zurückkehren, müssen von ihrem Arbeitgeber beschäftigt und bezahlt werden, solange keine Quarantäne-Pflicht aufgrund eines Gesetzes oder einer Verordnung besteht. Allein das Direktionsrecht des Arbeitgebers reicht nicht aus, um für einen Reiserückkehrer Quarantäne anzuordnen und ihm das Betreten des Betriebsgeländes zu untersagen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG).
Der Sachverhalt
Geklagt hatte ein in einem Berliner Unternehmen beschäftigter Mitarbeiter, den sein Arbeitgeber im August 2020 in unbezahlte Quarantäne geschickt und ihm den Zutritt zum Betrieb verwehrt hatte.
Der Arbeitnehmer war zuvor in der Türkei gewesen, welche zur damaligen Zeit als Corona-Risikogebiet ausgewiesen war. Der Mann konnte nach seiner Rückkehr einen aktuellen negativen PCR-Test vorlegen. Außerdem bescheinigte ihm sein Arzt, dass er keine Symptome einer Corona-Erkrankung habe. Damit bestand für den Mitarbeiter nach der damals maßgeblichen Verordnung des Landes Berlin keine Quarantäne-Pflicht.
Der Arbeitgeber allerdings berief sich auf ein von ihm erstelltes Hygienekonzept, das für Arbeitnehmer, die aus einem Corona-Risikogebiet zurückkehren, eine 14-tägige Quarantäne mit Betretungsverbot des Betriebs ohne Entgeltanspruch anordnet.
Das Urteil
Wie bereits vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg war die Vergütungsklage des Mitarbeiters auch vor dem BAG erfolgreich.
Die Richter entschieden, dass sich der Arbeitgeber in Annahmeverzug befunden habe. Die Weisung, dem Betrieb für die Dauer von 14 Tagen ohne Fortzahlung des Arbeitsentgelts fernzubleiben, sei unwirksam gewesen. Der Arbeitgeber habe dem Arbeitnehmer keine Möglichkeit eröffnet, durch einen weiteren PCR-Test eine Infektion weitgehend auszuschließen. Hierdurch hätte er den nach § 618 Abs. 1 BGB erforderlichen und angemessenen Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erreichen und einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf sicherstellen können.
Quelle: BAG, Urteil vom 10.08.2022 – 5 AZR 154/2
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