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Urteil: Keine Nachgewährung von Urlaubstagen bei Corona-Quarantäne

Die Voraussetzungen für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit liegen nicht vor.

Der Sachverhalt

Der Beschäftigten wurde vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Erholungsurlaub gewährt. Am 27.11.2020 musste die Klägerin als Kontaktperson ersten Grades in Corona-Quarantäne. Nach ihrer Behauptung lag bei ihr am 01.12.2020 ebenfalls ein positives Testergebnis vor, Symptome waren jedoch nicht feststellbar. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhielt die Klägerin nicht. Die Quarantäneanordnung endete am 07.12.2020.

Ihre Klage auf die Nachgewährung von fünf Urlaubstagen wies das Arbeitsgericht ab.

Das Urteil

Die daraufhin eingelegte Berufung wies das Landesarbeitsgericht zurück. Die Voraussetzungen von § 9 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) für die Nachgewährung von Urlaubstagen bei einer Arbeitsunfähigkeit liegen danach nicht vor. Diese Regelung bestimmt, dass bei einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden.

Die Klägerin hatte ihre Arbeitsunfähigkeit jedoch nicht durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesen. Eine behördliche Quarantäneanordnung steht nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts einem ärztlichen Zeugnis über die Arbeitsunfähigkeit nicht gleich. Eine Erkrankung – hier die Infektion mit dem Coronavirus – gehe nicht automatisch mit einer Arbeitsunfähigkeit einher. Ein symptomloser Virusträger bleibe grundsätzlich arbeitsfähig, wenn es ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten wäre zu arbeiten.

Eine analoge Anwendung von § 9 BUrlG bei einer behördlichen Quarantäneanordnung aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus scheide ebenfalls aus. Es liege weder eine planwidrige Regelungslücke noch ein mit einer Arbeitsunfähigkeit vergleichbarer Sachverhalt vor.

Quelle: LAG Köln, Urteil vom 13.12.2021 - 2 Sa 488/21, Pressemitteilung vom 15.12.2021

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