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Urteil: Stichtagsregelung für Jahressonderzahlung

Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine Jahressonderzahlung als Stichtagsregelung zu interpretieren ist.

Eine tarifvertragliche Bestimmung, die vorsieht, dass Beschäftigte mit dem Novembergehalt eine Jahressonderzahlung erhalten, ist als Stichtagsregelung zu interpretieren. In der Folge haben nur Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis im Monat November noch besteht, einen Anspruch darauf.

Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern sind Regelungen zu bestimmten Stichtagen im Tarifvertrag grundsätzlich zulässig. Das Gericht sieht keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Dies gilt für die Unterscheidung zwischen Beschäftigten, die vor dem Stichtag ausscheiden, und solchen, deren Arbeitsverhältnis am Stichtag noch besteht. Die unterschiedliche Behandlung ist sachlich gerechtfertigt, sofern die Jahressonderzahlung Betriebstreue belohnt. Sie soll auch dazu dienen, die Beschäftigten für zukünftige engagierte Mitarbeit zu motivieren. Bei bereits ausgeschiedenen Beschäftigten könne die Zahlung diesen Zweck nicht mehr erfüllen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. Januar 2025, 5 SLa 115/24).

Im verhandelten Fall enthielt ein Manteltarifvertrag eine Regelung. Danach erhalten Beschäftigten mit dem Novemberentgelt eine Jahressonderzahlung von 100 Prozent des Bruttomonatstabellenentgelts. Die Formulierung „… erhalten mit dem Novemberentgelt …“ setzt nach Ansicht des LAG ein zumindest an einem Novembertag bestehendes Arbeitsverhältnis voraus. Das Gericht ist der Meinung, dass dies für eine Stichtagsregelung spricht. Für eine bloße Fälligkeitsregelung hätte die allgemein übliche Angabe eines konkreten Datums genügt.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der zum 31. August 2023 selbst gekündigt und das Unternehmen verlassen hatte. Er forderte vom Unternehmen, dass sie ihm zumindest 8/12 der Gesamtsumme der Jahressonderzahlung für 2023 auszahlen. Die Klage wurde sowohl in erster als auch in zweiter Instanz abgewiesen.

Im MTV gibt es eine Regelung zum Eintrittsjahr. Demnach berechnet sich die Jahressonderzahlung anteilig nach der Anzahl von vollen Beschäftigungsmonaten. Für das Austrittsjahr haben die Tarifvertragsparteien nichts geregelt, insbesondere wurde keine Quotelung entsprechend dem Eintrittsjahr vorgesehen. 

Nach Ansicht des LAG hatten die Tarifvertragsparteien offensichtlich nicht vor, den im Jahresverlauf ausgeschiedenen Beschäftigten eine anteilige Jahressonderzahlung zu gewähren.

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat keine Revision gegen das Urteil zugelassen.

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