Verbot von Raucherpausen: Kein Mitbestimmungsrecht
Firmen dürfen anordnen, dass Beschäftigte nur in den tarifvertraglich festgelegten Pausen rauchen dürfen.
Im verhandelten Fall ging es um eine Regelung bei einem Logistikdienstleister an einem Seehafen. Im Rahmen von Verhaltensmaßregeln für das Betriebsgelände ordnete die Firma an, dass Rauchen nur auf den „Raucherinseln“ und ausschließlich in der tariflich vorgeschriebenen Pause erlaubt ist. Der Betriebsrat war der Ansicht, diese Anordnung hätte seiner Zustimmung bedurft.
Das Landesarbeitsgerichts (LAG) Mecklenburg-Vorpommern bewertete die Anordnung des Betriebs als rechtmäßig und verneinte ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Nach Ansicht des Gerichts ist die Anordnung, dass die Beschäftigten nur in der tariflich vorgeschriebenen Pause rauchen dürfen, ausschließlich auf die Einhaltung der Arbeitszeit gerichtet und somit nicht mitbestimmungspflichtig. Die Anordnung diene nicht der Koordinierung des Zusammenlebens und Zusammenwirkens der Beschäftigten und betreffe damit nicht das mitbestimmungspflichtige Ordnungsverhalten im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz, entschied das Gericht. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.
Fazit: Firmen dürfen es ihren Beschäftigten verbieten, die Arbeit extra für eine Zigarettenpause zu unterbrechen. Der Betriebsrat hat bei der Frage, wann im Betrieb geraucht werden darf, kein Mitbestimmungsrecht.
Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern – Beschluss vom 29.03.2022, Az.: 5 TaBV 12/21
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