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Verkleinerter Betriebsrat ist erlaubt

Es darf auch ein kleineres Gremium gebildet werden.

Bewerben sich bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmende als die gesetzmäßig für die Betriebsgröße vorgesehene Anzahl an Betriebsratsmitgliedern, darf auch ein kleineres Gremium gebildet werden. Die Betriebsratswahl ist dann trotzdem gültig. Das geht aus einem neuen Beschluss des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG, Beschluss vom 24. April 2024, 7 ABR 26/23).

Darum ging´s

Das Bundesarbeitsgericht hatte über eine Betriebsratswahl beim Träger einer Klinik mit 170 Beschäftigten zu entscheiden. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§ 9 BetrVG) muss der Betriebsrat aus sieben Personen bestehen.

Bei der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Wahl kandidierten aber nur drei Arbeitnehmerinnen für den Betriebsrat. Dementsprechend wurde ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt und gebildet. Der Träger war der Meinung, die Wahl sei nichtig.

Das zuständige Arbeitsgericht sowie das Landesarbeitsgericht Hamburg erachteten die Betriebsratswahl für wirksam.

Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Ein Betriebsrat kann auch gewählt werden, wenn sich nicht genügend Personen für das Betriebsratsamt finden.

Das Gericht verwies auf § 1 Abs. 1 BetrVG. Danach soll in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden. Stehen weniger Kandidaten als Betriebsratssitze zur Verfügung, ist nach BAG-Ansicht hinsichtlich der Betriebsratsgröße auf die jeweils nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG zurückzugehen. Das geschieht so lange, bis die Zahl von Bewerbern für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht. Das war im vorliegenden Fall geschehen.

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