Wann der Hund mit ins Büro darf
Kann ein Unternehmen verbieten, weiterhin den Hund mit zur Arbeit zu bringen?
Kann man dann verlangen, in einem Einzelbüro oder ausschließlich im Homeoffice zu arbeiten? Darüber hatte ein Gericht zu entscheiden.
Darum ging's
Eine Arbeitnehmerin war seit 1999 in einer städtischen Verwaltung beschäftigt. Sie litt seit 2017 an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Mitte Mai 2019 begann die Wiedereingliederung am Arbeitsplatz. Ab diesem Zeitpunkt brachte sie ihren Hund mit zur Arbeit. Ab April 2020 wurde ihr das Mitbringen des Hundes untersagt. Es hieß, es bestehe eine „unklare Sachlage in Bezug auf das Mitbringen des Hundes und dem Coronavirus“. Es wurde dann mit der Arbeitnehmerin gesprochen und ihr schließlich gestattet, den Hund weiterhin mitzubringen. Voraussetzung war, dass der Hund auf der Terrasse des Gebäudes und im Garten bleiben sollte.
Einige Monate später wurde das Mitbringen des Hundes wieder verboten. Der Hund lief – entgegen der Anordnung – durch das Gebäude und zeige ein „gefährliches Verhalten“ durch Bellen und Knurren. Danach war die Arbeitnehmerin erneut arbeitsunfähig erkrankt. Sie verlangte vom Arbeitgeber weiterhin ihren Hund zum Arbeitsplatz mitbringen zu dürfen. Der Hund sei ein Assistenzhund, der sie wegen ihrer psychischen Störung zur Arbeit begleiten müsse. Sie meinte auch, dass ihr drei Gehälter aufgrund einer Benachteiligung wegen der Behinderung zu zahlen seien. Weiterhin beantragte sie künftig im Homeoffice zu arbeiten.
Kurz und knapp: Die Klage war erfolglos.
Das sagt das Gericht
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben den Standpunkt vertreten, dass das „Hundemitbringverbot“ sachlich gerechtfertigt war. Es besteht auch kein Entschädigungsanspruch wegen eines Benachteiligungsverbots.
Das Verbot, einen Hund in das Büro des Arbeitgebers mitzubringen, war rechtens.
Der Arbeitgeber konnte dies über das Direktionsrecht anordnen. Die Grenzen des billigen Ermessens wurden nicht überschritten. Zwar wurde die Mitnahme des Hundes für eine kurze Zeit gestattet. Da das aber offenbar nicht so funktionierte, konnte das Mitnahmerecht widerrufen werden.
Der Anspruch, den Hund in das Büro mitzubringen, hätte allenfalls nach den Grundsätzen einer betrieblichen Übung hergeleitet werden können. Die Voraussetzungen waren allerdings nicht gegeben. Es war nicht gestattet, den Hund ständig an den Arbeitsplatz mitzubringen. Es wurde nur erlaubt, wenn er sich vorwiegend nicht im Büro aufhält und der Hund kein Verhalten zeigt, das andere Personen verängstigen könnte. Das war so nicht der Fall. Auch in zeitlicher Hinsicht entstand keine betriebliche Übung, weil das Mitbringen keinesfalls eine längere Zeit geduldet wurde.
Der Anspruch auf dauerhafte Arbeit im Homeoffice bestand ebenfalls nicht. Es besteht kein genereller Anspruch der Beschäftigten, künftig und auf unbestimmte Zeit von zu Hause aus zu arbeiten.
Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.9.2022 – 2 Sa 490/22
