sbk.org Arbeitgeberservice Leistungserbringende Karriere Unternehmen Presse & Politik Suche
EnglishLogin
Arbeitgeberservice Arbeitgeberservice Online-Angebote Gesundheit am Arbeitsplatz Gesundheit am Arbeitsplatz Gesundheitsförderung und Gesundheitsmanagement Betriebliches Gesundheitsmanagement der SBK Beiträge Beiträge Beiträge 2025 Beitragszahlung & Fälligkeit Gehaltsrechner Fachthemen Fachthemen Alle Fachthemen Beiträge Meldungen Umlage Steuerrecht Sozialversicherung Arbeitsrecht Gesundheit Anträge und Formulare Anträge und Formulare Formulare zum Ausdrucken Online-Formulare Entsendebescheinigung Neu bei der SBK? Tools & Services Tools & Services Online-Seminare für Firmen Arbeitgeber-Newsletter FAQ Arbeitgeber Werkstudierenden-Tool Englische Kundenberatung für Unternehmen Auslandsberatung Existenzgründer Auslandsberatung Entsendebescheinigung beantragen Neueinstellung von Mitarbeitenden aus dem Ausland Kontakt Kontakt Kundenberater-Suche
EnglishSuche
Kontakt

0800 072 572 599 99

7 Tage / 24 Std. gebührenfrei

Jetzt Ihren persönlichen

Kundenberater finden

Ich bin für Sie da

Menü Arbeitgeberservice Beiträge Fachthemen Anträge und Formulare Tools & Services Kontakt Arbeitgeberservice Online-Angebote Gesundheit am Arbeitsplatz Beiträge Beiträge 2025 Beitragszahlung & Fälligkeit Gehaltsrechner Fachthemen Alle Fachthemen Beiträge Meldungen Umlage Steuerrecht Sozialversicherung Arbeitsrecht Gesundheit Anträge und Formulare Formulare zum Ausdrucken Online-Formulare Entsendebescheinigung Neu bei der SBK? Tools & Services Online-Seminare für Firmen Arbeitgeber-Newsletter FAQ Arbeitgeber Werkstudierenden-Tool Englische Kundenberatung für Unternehmen Auslandsberatung Existenzgründer Kontakt Kundenberater-Suche Gesundheit am Arbeitsplatz Gesundheitsförderung und Gesundheitsmanagement Betriebliches Gesundheitsmanagement der SBK Auslandsberatung Entsendebescheinigung beantragen Neueinstellung von Mitarbeitenden aus dem Ausland sbk.org Arbeitgeberservice Leistungserbringende Karriere Unternehmen Presse & Politik English

Wann der Hund mit ins Büro darf

Kann ein Unternehmen verbieten, weiterhin den Hund mit zur Arbeit zu bringen?

Kann man dann verlangen, in einem Einzelbüro oder ausschließlich im Homeoffice zu arbeiten? Darüber hatte ein Gericht zu entscheiden.

Darum ging's

Eine Arbeitnehmerin war seit 1999 in einer städtischen Verwaltung beschäftigt. Sie litt seit 2017 an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Mitte Mai 2019 begann die Wiedereingliederung am Arbeitsplatz. Ab diesem Zeitpunkt brachte sie ihren Hund mit zur Arbeit. Ab April 2020 wurde ihr das Mitbringen des Hundes untersagt. Es hieß, es bestehe eine „unklare Sachlage in Bezug auf das Mitbringen des Hundes und dem Coronavirus“. Es wurde dann mit der Arbeitnehmerin gesprochen und ihr schließlich gestattet, den Hund weiterhin mitzubringen. Voraussetzung war, dass der Hund auf der Terrasse des Gebäudes und im Garten bleiben sollte.

Einige Monate später wurde das Mitbringen des Hundes wieder verboten. Der Hund lief – entgegen der Anordnung – durch das Gebäude und zeige ein „gefährliches Verhalten“ durch Bellen und Knurren. Danach war die Arbeitnehmerin erneut arbeitsunfähig erkrankt. Sie verlangte vom Arbeitgeber weiterhin ihren Hund zum Arbeitsplatz mitbringen zu dürfen. Der Hund sei ein Assistenzhund, der sie wegen ihrer psychischen Störung zur Arbeit begleiten müsse. Sie meinte auch, dass ihr drei Gehälter aufgrund einer Benachteiligung wegen der Behinderung zu zahlen seien. Weiterhin beantragte sie künftig im Homeoffice zu arbeiten.

Kurz und knapp: Die Klage war erfolglos.

Das sagt das Gericht

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht haben den Standpunkt vertreten, dass das „Hundemitbringverbot“ sachlich gerechtfertigt war. Es besteht auch kein Entschädigungsanspruch wegen eines Benachteiligungsverbots. 
Das Verbot, einen Hund in das Büro des Arbeitgebers mitzubringen, war rechtens.

Der Arbeitgeber konnte dies über das Direktionsrecht anordnen. Die Grenzen des billigen Ermessens wurden nicht überschritten. Zwar wurde die Mitnahme des Hundes für eine kurze Zeit gestattet. Da das aber offenbar nicht so funktionierte, konnte das Mitnahmerecht widerrufen werden.

Der Anspruch, den Hund in das Büro mitzubringen, hätte allenfalls nach den Grundsätzen einer betrieblichen Übung hergeleitet werden können. Die Voraussetzungen waren allerdings nicht gegeben. Es war nicht gestattet, den Hund ständig an den Arbeitsplatz mitzubringen. Es wurde nur erlaubt, wenn er sich vorwiegend nicht im Büro aufhält und der Hund kein Verhalten zeigt, das andere Personen verängstigen könnte. Das war so nicht der Fall. Auch in zeitlicher Hinsicht entstand keine betriebliche Übung, weil das Mitbringen keinesfalls eine längere Zeit geduldet wurde.

Der Anspruch auf dauerhafte Arbeit im Homeoffice bestand ebenfalls nicht. Es besteht kein genereller Anspruch der Beschäftigten, künftig und auf unbestimmte Zeit von zu Hause aus zu arbeiten.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8.9.2022 – 2 Sa 490/22

Bleiben Sie immer auf dem Laufenden

Mit unserem kostenfreien Newsletter für Firmen werden Sie regelmäßig über Neuerungen aus dem Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht sowie dem Personalwesen informiert. Natürlich berichten wir auch über die Angebote der SBK für Sie und Ihre Mitarbeitenden und geben Ihnen Tipps rund um Gesundheit am Arbeitsplatz. Interessiert? Dann melden Sie sich einfach und unverbindlich an.

Jetzt anmelden

0800 072 572 599 99

7 Tage / 24 Std. gebührenfrei

Jetzt Ihren persönlichen

Kundenberater finden

Ich bin für Sie da

Folgen Sie uns auf

Instagram
Facebook
TikTok
YouTube
LinkedIn
XING
kununu
ArbeitgeberserviceOnline-AngeboteGesundheit am ArbeitsplatzBeiträgeBeitragsrechnerBeitragszahlung/FälligkeitFachthemenAlle FachthemenBeiträgeMeldungenUmlageSteuerrechtSozialversicherungArbeitsrechtGesundheitAnträge und FormulareFormulare zum AusdruckenOnline-FormulareNeu bei der SBK?Tools & ServicesOnline-Seminare für FirmenFAQ ArbeitgeberArbeitgeber-NewsletterWerkstudierenden-ToolEnglische KundenberatungAuslandsberatungExistenzgründerKontaktArbeitgeber-TelefonKundenberater-Suche
Cookie Einstellungen Datenschutz Impressum Genderhinweis Barrierefreiheit Leichte Sprache Gebärdensprache

Wir verwenden erforderliche Cookies, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Zusätzliche Cookies und Technologien werden nur verwendet, wenn Sie Ihnen zustimmen. Diese Cookies und Technologien werden für statistische Zwecke und für weitere Funktionen auf der Webseite genutzt:

  • Erforderliche Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Externe Dienste
  • Mit Klick auf "Zustimmen" und anschließend auf "Speichern" akzeptieren Sie diese und auch die Weitergabe Ihrer Daten an Drittanbieter.

    Weitere Informationen, auch zur Datenverarbeitung durch Drittanbieter, finden Sie in den Einstellungen sowie in unseren Datenschutzhinweisen. Sie können die Verwendung von Cookies ablehnen oder jederzeit über Ihre Einstellungen anpassen.

    Zustimmen Zu den Einstellungen

    Sie haben die Wahl, welche Cookies und externe Dienste Sie zulassen:

    Diese Cookies sind notwendig, damit Sie durch die Seiten navigieren und wesentliche Funktionen nutzen können.

    Diese Cookies helfen uns, das Nutzungsverhalten besser zu verstehen.

    Auf dieser Seite werden Dienste eingebunden, die durch Drittanbieter bereitgestellt werden. Diese erbringen ihre Services eigenverantwortlich. In Einzelfällen müssen für diese Funktionen Cookies gesetzt werden.

    Datenschutzhinweise

    Einstellungen speichern