Einheitliche Rechengrößen
Seit dem 1. Januar 2025 ist die Rechtskreistrennung in „Ost“ und „West“ bei den Meldungen entfallen.
Es gelten für die gesamte Bundesrepublik einheitliche Rechengrößen. Schon jetzt wurden die neuen Vorgehensweisen bei den Meldungen bekannt gegeben.
In den neuen und den alten Bundesländern galten unterschiedliche Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Seit 2017 werden die unterschiedlichen Berechnungsgrößen (Umrechnungsfaktor, Bezugsgröße, Beitragsbemessungsgrenze, aktueller Rentenwert) schrittweise angeglichen.
Dieser Prozess endete am 31. Dezember 2024. Seit dem 1. Januar 2025 gelten dann für die gesamte Bundesrepublik einheitliche Rechengrößen. Infolgedessen entfallen auch die Rechtskreistrennungen in den Meldeverfahren.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in ihrer Besprechung am 13. März 2024 im Vorgriff auf die Neuerung folgende Festlegungen getroffen:
Gut zu wissen: Aus Anlass der Aufgabe der Rechtskreistrennung sind keine Ab- und Anmeldungen zum 1. Januar 2025 zu erstellen.
Wichtig: Im Beitragsnachweisverfahren wird die Rechtskreistrennung noch mindestens bis zum 31. Dezember 2025 beibehalten.
Rechengrößen 2024