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Ab 2025 einheitliche Rechengrößen

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Rechtskreistrennung in „Ost“ und „West“ bei den Meldungen entfallen.

Dann gelten für die gesamte Bundesrepublik einheitliche Rechengrößen. Schon jetzt wurden die neuen Vorgehensweisen bei den Meldungen bekannt gegeben.

In den neuen und den alten Bundesländern gelten unterschiedliche Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Seit 2017 werden die unterschiedlichen Berechnungsgrößen (Umrechnungsfaktor, Bezugsgröße, Beitragsbemessungsgrenze, aktueller Rentenwert) schrittweise angeglichen. 

Dieser Prozess endet am 31. Dezember 2024. Ab dem 1. Januar 2025 gelten dann für die gesamte Bundesrepublik einheitliche Rechengrößen. Infolgedessen entfallen auch die Rechtskreistrennungen in den Meldeverfahren.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in ihrer Besprechung am 13. März 2024 im Vorgriff auf die Neuerung folgende Festlegungen getroffen:

  • Für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2025 ist in den DEÜV-Meldungen kein Rechtskreiskennzeichen mehr anzugeben (Grundstellung im Feld KENNZ-RECHTSKREIS)
  • Für Meldezeiträume bis 31. Dezember 2024 ist in den Meldungen einschließlich Stornierungsmeldungen mit diesem Meldezeitraum wie bisher der jeweils zutreffende Rechtskreis „W“ oder „O“ anzugeben.
  • In den Jahresmeldungen für das Jahr 2024, die im Jahr 2025 abgegeben werden, muss noch der jeweils zutreffende Rechtskreis „W“ oder „O“ angegeben wird.
  • Gut zu wissen: Aus Anlass der Aufgabe der Rechtskreistrennung sind keine Ab- und Anmeldungen zum 1. Januar 2025 zu erstellen.
    Ende Juni 2024 werden auch die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b SGB IV angepasst. Diese enthalten dann die Vorgabe, dass es ab dem 1. Januar 2025 keine Rechtskreiskennzeichnung mehr gibt.

    Wichtig: Im Beitragsnachweisverfahren wird die Rechtskreistrennung noch mindestens bis zum 31. Dezember 2025 beibehalten.

     

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