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Arbeitszeitguthaben und Beitragsrecht

Zum 1. Januar 2023 wurde die beitragsrechtliche Behandlung neu geregelt.

Die Regelung zum 01.01.2023 betrifft Zeitguthaben, die nicht durch Freistellung von der Arbeitsleistung ausgeglichen, sondern kumuliert in Arbeitsentgelt abgegolten und erst nach Beendigung oder Ruhen der Beschäftigung ausgezahlt werden.

In diesen Fällen ist das abgegoltene Arbeitszeitguthaben nach § 23d SGB IV wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt beitragsrechtlich dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen – auch dann, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt. Damit lässt die Regelung den Charakter der Abgeltungsleistung als laufendes Arbeitsentgelt unberührt. Das bedeutet, dass hierauf auch Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) zu zahlen sind.

Bei Beendigung oder Ruhen der Beschäftigung ist die Abgeltung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beendigung oder Ruhen der Beschäftigung zuzuordnen, und zwar auch dann, wenn die Zahlung nicht im Kalenderjahr des Ausscheidens oder Ruhens der Beschäftigung geleistet wird.

Eine Zuordnung der Zahlung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum findet selbst dann statt, wenn dieser nicht mit (laufendem) Arbeitsentgelt belegt ist. Bei Bezug von Krankengeld vor Beschäftigungsende, besteht keine Beitragspflicht, wenn die anteilige Beitragsbemessungsgrenze (i. S. § 23a Absatz 3 Satz 2 SGB IV) infolge der Beitragsfreiheit im Kalenderjahr der Zuordnung auf 0 Euro reduziert ist.

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