Beiträge aus Versorgungsbezügen
Neben der gesetzlichen Rente, dem Arbeitsentgelt, dem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und dem Arbeitslosengeld sind auch Versorgungsbezüge beitragspflichtig.
In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen Versicherte ihre Beiträge entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
Beim Vertragsabschluss der betrieblichen Altersversorgung warben viele Arbeitgebende mit der Beitragsfreiheit bei der Auszahlung dieser Versorgungsbezüge. Tatsächlich ist dies heute aufgrund von gesetzlichen Änderungen nicht mehr der Fall. Daher erfahren viele Versorgungsbeziehende erst bei Auszahlung der Leistung, dass Beiträge anfallen.
Definition „Versorgungsbezüge“
Versorgungsbezüge sind Leistungen zur Altersversorgung, die sich aus dem früheren Beschäftigungsverhältnis ergeben. Sie sind der Rente vergleichbare Einnahmen, soweit sie zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung oder wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erzielt werden.
Für Verträge mit Riester-Förderung gilt eine Ausnahme. Wurde sich für die Riester-Förderung entschieden, unterliegt die Leistung nicht der Beitragspflicht.
Haben Arbeitnehmende nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis selbst Beiträge ohne Beteiligung der Firma für den Altersvorsorgevertrag entrichtet, unterliegt dieser privat gezahlte Teil der Leistung ebenfalls nicht der Beitragspflicht.
Von Beschäftigten selbst abgeschlossene private Lebens-, Renten- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen stellen generell keine Versorgungsbezüge dar.
Der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung berechnet sich aus der monatlichen Summe der Versorgungsbezüge – bei Betriebsrenten abzüglich eines Freibetrags – und den aktuell gültigen Beitragssätzen.
Für das Jahr 2024 gelten folgende Beitragssätze:
*Abschlag für ür (Pflege-)Versicherte abhängig von der Anzahl der Kinder und ob diese unter 25 Jahre sind
Monatliche Höchstgrenze
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden höchstens aus Einkünften bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Im Jahr 2024 liegt diese Grenze bei 5.175 € monatlich.
Hierbei werden neben den Versorgungsbezügen Einnahmen wie Arbeitsentgelt, gesetzliche Renten und Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit berücksichtigt.
Monatliche Freigrenze
Wichtig: Der Freibetrag betrifft lediglich die Krankenversicherung und gilt für nur für Pflichtversicherte. In der Pflegeversicherung unterliegen die kompletten Einnahmen – ohne Abzug eines Freibetrags – der Beitragspflicht.
Liegen Versorgungsbezüge (Bruttobetrag) und gegebenenfalls Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (Arbeitseinkommen) unter der gesetzlich vorgeschriebenen Freigrenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2024 = 176,75 €), bleiben diese Einnahmen beitragsfrei.
Sollte der Betrag von 176,75 Euro überschritten werden, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.
Beispiel 1: Ab dem 01.01.2024 wird eine monatliche Rente aus der Ärzteversorgung in Höhe von 150 € bezogen.
Ergebnis: Da die Rente aus der Ärzteversorgung die monatliche Freigrenze von 176,75 € nicht übersteigt, sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Sobald die Einnahmen die Freigrenze überschreiten, unterliegen sie der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Beispiel 2: Wie Beispiel 1, allerdings wird ab dem 01.03.2024 auch Arbeitseinkommen aus einer nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit in Höhe von monatlich 500 € erzielt.
Ergebnis: Ab dem 01.03.2024 betragen die monatlichen Einnahmen 650 € und übersteigen damit die monatliche Freigrenze von 176,75 €. Daher sind ab diesem Zeitpunkt Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den kompletten Einnahmen in Höhe von 650 € zu zahlen.
Beginn der Beitragspflicht von Versorgungsbezügen
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Folgemonat der Auszahlung.
Seit dem 1. Oktober 2020 gilt für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Versorgungsbezüge ein Freibetrag von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße (2024 = 176,75 Euro). Voraussetzung ist, dass die beitragspflichtigen Einnahmen aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen die (gleich hohe) Freigrenze von 1/20 der monatlichen Bezugsgröße überschreiten. Der Freibetrag gilt lediglich für die Einnahmen aus Betriebsrenten und nur für die Beiträge zur Krankenversicherung.
Die Zahlstellen melden die Versorgungsbezüge an die Einzugsstellen. Sie führen die Beiträge auf Versorgungsbezüge für alle versicherungspflichtig Krankenversicherten an die Einzugsstellen ab.
Für die Berücksichtigung des Freibetrags benötigen die Zahlstellen jedoch noch weitere Informationen, denn sie haben keine Kenntnis davon, ob Versicherte noch weitere Versorgungsbezüge erhalten oder Arbeitseinkommen erzielt wird. Damit sie die Beiträge unter Anwendung des Freibetrags richtig berechnen können, ist daher eine Rückmeldung der Krankenkasse erforderlich.
Die Krankenkassen melden den Zahlstellen ab diesem Zeitpunkt, ob Versicherte bei Mehrfachbezug Anspruch auf einen Freibetrag haben. Im Datenaustausch von den Krankenkassen zu den Zahlstellen wird der Datenbaustein „DBKZ – Meldung der Krankenkasse an die Zahlstelle“ um zwei Datenfelder ergänzt:
Im Datenfeld „KENNZ-FREIBETRAG KENNZFB“ wird festgestellt, ob die Zahlstelle einen Freibetrag zu berücksichtigen hat. Neben „JA“ und „NEIN“ ist hier auch der Eintrag „ANTEILIG“ möglich, z. B. wenn der Freibetrag durch den Versorgungsbezug nicht ausgeschöpft wird, aber noch andere Versorgungsbezüge gezahlt werden. Im Datenfeld „HOEHE-FREIBETRAG FB“ wird in diesen Fällen die Höhe des zu berücksichtigenden Freibetrags angegeben.
Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen sind nur zu entrichten, wenn sie 2024 insgesamt die Freigrenze von 176,75 € monatlich übersteigen. Darüber hinaus gilt seit dem 01.01.2020 ausschließlich für Betriebsrenten bei der Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags zusätzlich ein Freibetrag in gleicher Höhe.
Übersteigt die Summe der Einnahmen die Freigrenze, dann ist dieser Freibetrag von der Betriebsrente abzuziehen. Aus dem verbleibenden Betrag wird dann der Krankenversicherungsbeitrag berechnet. In der Pflegeversicherung unterliegen die kompletten Einnahmen – ohne Abzug eines Freibetrages – der Beitragspflicht.
Beispiel: Ab dem 01.01.2024 wird aus der Ärzteversorgung eine monatliche Rente in Höhe von 150 € bezogen. Darüber hinaus wird ab dem 01.03.2024 eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 500 € ausgezahlt.
Ergebnis: Vom 01.01.2024 bis 28.02.2024 fallen für die Rente aus der Ärzteversorgung keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an, da sie unter der Freigrenze von 176,75 € monatlich liegt.
Ab dem 01.03.2024 betragen die monatlichen Einnahmen 650 € und übersteigen damit die Freigrenze von 176,75 €. Die Rente aus der Ärzteversorgung ist ab diesem Zeitpunkt in voller Höhe beitragspflichtig zur Krankenversicherung.
Von der Betriebsrente ist für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags ein Freibetrag in Höhe von 176,75 € abzuziehen; beitragspflichtig sind somit nur 323,25 €.
In der Pflegeversicherung hingegen sind ab dem 01.03.2024 Beiträge aus den gesamten monatlichen Einnahmen (650 €) zu zahlen.
Einmalige Auszahlungen (Kapitalleistungen/-abfindung) von Versorgungsbezügen sind 10 Jahre – also 120 Monate – beitragspflichtig. So wird die Vergleichbarkeit mit einer laufenden Zahlung hergestellt. Die Beitragspflicht endet nach Ablauf der 10 Jahre.
Beispiel: Am 13.03.2024 wird eine Betriebsrente als Kapitalleistung in Höhe von 30.000 € ausgezahlt.
Ergebnis: Vom 01.04.2024 bis 31.03.2034 sind grundsätzlich 250 € monatlich (30.000 € / 120 Monate) – abzüglich des Freibetrages – beitragspflichtig.
Besonderheiten bei Ratenzahlungen
Werden Kapitalleistungen nicht in einer Summe, sondern in mehreren Jahresraten ausgezahlt, ist die Gesamtsumme der Raten ab der 1. Ratenauszahlung zu berücksichtigen und ebenfalls auf 10 Jahre zu verteilen.
Zahlung der Beiträge
Grundsätzlich behalten die auszahlenden Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen ein und leiten diese an die Krankenkasse weiter. Eine Ausnahme gilt bei Einmalzahlungen: Hier behält die Zahlstelle die Beiträge generell nicht ein, sondern zahlt den kompletten Bezug aus. Versicherte haben die Beiträge in diesem Fall monatlich selbst an die Krankenkasse zu zahlen.
Bestandsschutz
Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass seit dem 01.01.2004 Beiträge aus Versorgungsbezügen zu zahlen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass auch dann Beiträge zu zahlen sind, wenn der Altersvorsorgevertrag vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurde (Beschluss des BVerfG vom 7.4.2008 – AZ: 1 BvR 1924/07). Daher haben wir als Krankenkassen hier keinen Handlungsspielraum.