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Beiträge aus Versorgungsbezügen

Neben der gesetzlichen Rente, dem Arbeitsentgelt, dem Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und dem Arbeitslosengeld sind auch Versorgungsbezüge beitragspflichtig.

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen Versicherte ihre Beiträge entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Beim Vertragsabschluss der betrieblichen Altersversorgung warben viele Arbeitgebende mit der Beitragsfreiheit bei der Auszahlung dieser Versorgungsbezüge. Tatsächlich ist dies heute aufgrund von gesetzlichen Änderungen nicht mehr der Fall. Daher erfahren viele Versorgungsbeziehende erst bei Auszahlung der Leistung, dass Beiträge anfallen.

Definition „Versorgungsbezüge“

Versorgungsbezüge sind Leistungen zur Altersversorgung, die sich aus dem früheren Beschäftigungsverhältnis ergeben. Sie sind der Rente vergleichbare Einnahmen, soweit sie zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung oder wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit erzielt werden.

Für Verträge mit Riester-Förderung gilt eine Ausnahme. Wurde sich für die Riester-Förderung entschieden, unterliegt die Leistung nicht der Beitragspflicht.

Haben Arbeitnehmende nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis selbst Beiträge ohne Beteiligung der Firma für den Altersvorsorgevertrag entrichtet, unterliegt dieser privat gezahlte Teil der Leistung ebenfalls nicht der Beitragspflicht.

Von Beschäftigten selbst abgeschlossene private Lebens-, Renten- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen stellen generell keine Versorgungsbezüge dar.

Zahlung der Beiträge

Grundsätzlich behalten die auszahlenden Zahlstellen der Versorgungsbezüge die Beiträge aus Versorgungsbezügen ein und leiten diese an die Krankenkasse weiter. Eine Ausnahme gilt bei Einmalzahlungen: Hier behält die Zahlstelle die Beiträge generell nicht ein, sondern zahlt den kompletten Bezug aus. Versicherte haben die Beiträge in diesem Fall monatlich selbst an die Krankenkasse zu zahlen.

Bestandsschutz

Der Gesetzgeber hat beschlossen, dass seit dem 01.01.2004 Beiträge aus Versorgungsbezügen zu zahlen sind. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 2018 entschieden, dass auch dann Beiträge zu zahlen sind, wenn der Altersvorsorgevertrag vor dem 01.01.2004 abgeschlossen wurde (Beschluss des BVerfG vom 7.4.2008 – AZ: 1 BvR 1924/07). Daher haben wir als Krankenkassen hier keinen Handlungsspielraum.

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