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Beitrag zur Pflegeversicherung

Im Pflegefall mit der SBK optimal abgesichert

Grundsätzlich sind alle versicherungspflichtigen und freiwillig versicherten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung pflegeversichert. Hierdurch ist man abgesichert, wenn eine ambulante oder stationäre Pflege benötigt wird.

Beiträge zur Pflegeversicherung

Ihre Beitragshöhe berechnet sich aus den Brutto-Einnahmen. Sie gelten auch für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge. Die Grenze zur Beitragsbemessung liegt 2025 bei monatlich 5.512,50 €. Sollte das Einkommen unter dieser Grenze liegen, sind nur Beiträge aus den ermittelten Brutto-Einkommen zu zahlen. Sofern die Brutto-Einnahmen oberhalb dieser Grenze liegen, sind für den über diese Grenze hinausgehenden Teil keine Beiträge zur Pflegeversicherung abzuführen.

Zusammensetzung des Pflege-Beitragssatzes

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung setzt sich zusammen aus dem Basis-Beitragssatz von 3,6 % und ggf. einem Abschlag oder Zuschlag zu diesem, abhängig von der persönlichen Situation. Der Basis-Beitragssatz wird bei Beschäftigten und Personen in Rente zur Hälfte vom Unternehmen bzw. dem Rentenversicherungsträger bezahlt.

  • Der Pflegebeitrag erhöht sich für Versicherte ohne Kind. Pflegeversicherte ohne Kind zahlen ab dem Monat, der auf ihren 23. Geburtstag folgt, einen Zuschlag zum Pflegebeitrag von 0,6 %. Dieser Zuschlag entfällt für immer, wenn Sie mindestens ein Kind haben.
  • Der Pflegebeitrag verringert sich für alle Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahre. Für Eltern mit mehreren Kindern gibt es zusätzliche Vergünstigungen beim Pflegebeitrag. Für das zweite bis fünfte Kind unter 25 Jahre wird jeweils ein Beitragsabschlag in Höhe von 0,25 Prozentpunkten berücksichtigt. Das gilt auch, wenn es sich nicht um leibliche Kinder, sondern um Pflege-, Stief- oder Adoptivkinder handelt.
  • Bei Beschäftigten übernimmt das Unternehmen die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes in Höhe von 1,8 % ohne Berücksichtigung der Zuschläge oder Abschläge. In Sachsen beträgt der Arbeitgeberanteil 1,3 %.
  • Beitragssätze zur sozialen Pflegeversicherung 

     Basis-Beitrag

    Beitragszuschlag (+)
    oder – abschlag (-)

    AG-Anteil**AN-AnteilGesamt-Beitrag
    Mitglieder ohne Kinder3,60 %+ 0,60 %*1,80 %2,40 %
    (1,80 % + 0,60 %)
    4,20 %
    Mitglieder mit 1 Kind3,60 %0,00 %1,80 %1,80 %3,60 %
    Mitglieder mit 2 Kindern,
    unter 25 Jahren
    3,60 %- 0,25 %1,80 %1,55 %
    (1,80 % - 0,25 %)
    3,35 %
    Mitglieder mit 3 Kindern,
    unter 25 Jahren
    3,60 %- 0,50 %1,80 %1,30 %
    (1,80 % - 0,50 %)
    3,10 %
    Mitglieder mit 4 Kindern,
    unter 25 Jahren
    3,60 %- 0,75 %1,80 %1,05 %
    (1,80 % - 0,75 %)
    2,85 %
    Mitglieder mit 5 und mehr Kindern,
    unter 25 Jahren
    3,60 %- 1,00 %1,80 %0,80 %
    (1,80 % - 1,00 %)
    2,60 %

    * für Kinderlose ab dem vollendeten 23. Lebensjahr
    ** Der Arbeitgeberanteil beträgt in Sachsen 1,3 %

    Gut zu wissen: Mit dem Erreichen des 25. Lebensjahres des zweiten oder jedes weiteren Kindes fällt der Beitragsabschlag für dieses Kind weg. Haben alle Kinder das 25. Lebensjahr vollendet, gilt für die Eltern der Basisbeitragssatz von 3,6 Prozent. Ein Zuschlag fällt nicht an.

    Beispiel

    Bei einem Brutto-Einkommen in Höhe von 2.500 Euro im Monat und einem Arbeitgeberanteil von 1,8 % (in Sachsen 1,3 %) berechnet sich der Beitrag zur Pflegeversicherung wie folgt:

    Für Versicherte mit Kind oder unter 23 Jahre:
    2.500 € x 3,6 % = 90 € Pflegeversicherungsbeitrag pro Monat
    2.500 € x 1,8 % = 45 € Arbeitgeberanteil am Pflegeversicherungsbeitrag
    90 € - 45 € = 45 € Arbeitnehmeranteil am Pflegeversicherungsbeitrag

    Für Versicherte ohne Kind ab Vollendung des 23. Lebensjahres:
    2.500 € x 4,2 % = 105 € Pflegeversicherungsbeitrag pro Monat
    2.500 € x 1,8 % = 45 € Arbeitgeberanteil am Pflegeversicherungsbeitrag
    105 € - 45 € = 60 € Arbeitnehmeranteil am Pflegeversicherungsbeitrag

    Wir beantworten Ihnen die häufigsten Fragen zur Beitragssatzberechnung

    Die Anzahl der Kinder unter 25 Jahren ist bei der sogenannten beitragsabführenden Stelle nachgewiesen. 

  • Bei Beschäftigten ist dies die Personalabteilung des Unternehmens.
  • Wenn Beiträge selbst an die SBK zu zahlen sind, sind die Kinder direkt bei der SBK nachzuweisen. Das betrifft beispielsweise Selbstständige und Studierende. Dazu kann ganz einfach unser Online-Formular in Meine SBK genutzt oder die persönliche Kundenberaterin oder der persönlichen Kundenberater kontaktiert werden.
  • Online-Formular

    Wenn Rente, Firmenrente oder eine Kapitalleistung bezogen wird, hat jede dieser beitragsabführenden Stellen die Nachweise zu speichern und kann erst dann die Abschläge geltend machen.

  • Leibliche Kinder
  • Adoptivkinder
  • Stiefkinder
  • Pflegekinder
  • Stiefeltern sind Ehepartner oder Lebenspartner in eingetragener Lebenspartnerschaft des leiblichen Elternteils. Die Berücksichtigung beim Pflegebeitrag setzt voraus, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft gegründet wurde, als das Stiefkind noch nicht volljährig war bzw. sich noch in Schul- oder Berufsausbildung oder Studium befand.

    Pflegeeltern haben ein Kind als Pflegekind aufgenommen. Das setzt voraus, dass das Kind im Haushalt der Pflegeeltern sein Zuhause hat und diese zu dem Kind in einer familienähnlichen, auf längere Dauer angelegten Beziehung, wie zu einem eigenen Kind stehen.

    Die Beitragsabschläge werden nur bis zum 5. Kind berechnet, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Für jedes weitere Kind gibt es keine weitere Ermäßigung. Wird aber ein Kind 25 Jahre alt, so kann ein weiteres Kind unter 25 Jahre „nachrücken“. Es empfiehlt sich daher bereits alle Kinder nachzuweisen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

    Die Befreiung vom Beitragszuschlag gilt lebenslang. Die Ermäßigung durch die Kinderabschläge bei mehreren Kindern gilt nur, solange diese unter 25 Jahren sind.

    Für Bürgergeld- und Wehr- bzw. Zivildienstleistende trägt der Bund die Beiträge. Es gelten hier keine Kinderzuschläge oder Abschläge.

    Wenn Arbeitslosengeld bezogen wird, gilt eine pauschale Beitragszahlungsregelung, ohne Kinderzuschläge oder Kinderabschläge.

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