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Beitragsnachweis: Rechtskreistrennung entfällt

Seit 2026 ist analog zu allen anderen SV-Meldeverfahren keine Rechtskreistrennung mehr erforderlich.

Bereits zum 1. Januar 2025 entfiel die Kennzeichnung des Rechtskreises in verschiedenen Verfahren. Dazu gehören 

  • das DEÜV-Meldeverfahren,
  • das Datenaustauschverfahren zur Neueinrichtung eines Arbeitgeberkontos (DSAK),
  • die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) und
  • der Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (EEL).
  • Im Beitragsnachweisverfahren waren die Beitragsnachweise auch 2025 noch getrennt nach West und Ost abzugeben. Der Grund dafür ist, dass sie für die Ermittlung des Bundeszuschusses zur Deutschen Rentenversicherung bis Ende 2025 (§§ 213, 287e SGB VI) benötigt wurden.

    Auch verschiedene Schnellmeldungen und Finanzstatistiken (§§ 8, 15 RSVwV und §§ 5 und 6 BVV) waren für 2025 noch getrennt zu erstellen.

    Zum 1. Januar 2026 wurde auch im Beitragsnachweisverfahren die Rechtskreistrennung aufgehoben. Das Feld „Rechtskreis“ ist in der aktuellen Softwareversion entfallen.

    Unternehmen, die Beiträge für Beschäftigte sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern nachweisen, haben diese ab Jahresbeginn ohne Angabe eines Rechtskreiskennzeichens (West/Ost) in einem gemeinsamen Beitragsnachweis-Datensatz zu übermitteln. Dies gilt auch, wenn es sich aufgrund von Beitragskorrekturen um nachzuweisende Beiträge für Zeiten bis zum 31. Dezember 2025 handelt.

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