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Beitragssatz zur Krankenversicherung bei Freistellungen von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge

Lange hatten unwiderruflich freigestellte Arbeitnehmer oder auch Mitarbeiter in Altersteilzeit keinen Krankengeldanspruch.

Deswegen war für diese Personenkreise der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung anzuwenden. Der GKV-Spitzenverband hat zur Kehrtwende angesetzt.

Der Grund hierfür ist einfach: Diese Arbeitnehmer konnten einen Krankengeldanspruch faktisch nicht realisieren, wenn der Arbeitgeber bei Arbeitsunfähigkeit das Gehalt über die 6 Wochen hinaus fortzahlt. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 29. September 2014 – L 9 KR 389/12 – entschieden, dass ein Krankengeldanspruch in solchen Fällen nicht ausgeschlossen sei.

Im Rahmen der Fachkonferenz Beiträge am 17.06.2015 des GKV-Spitzenverbandes wurde anschließend eine weitreichende Entscheidung getroffen: Wenn Arbeitnehmer, die nach dem Ende ihrer bezahlten Freistellung nicht aus dem Erwerbsleben ausscheiden, einen Krankengeldanspruch haben, ist dementsprechend auch der allgemeine Beitragssatz anzuwenden. Zum Krankengeldbezug kommt es grundsätzlich unmittelbar nach dem Ende der Freistellungsphase bzw. des Beschäftigungsverhältnisses.

Wurde der ermäßigte Beitragssatz zugrunde gelegt, war der zurückliegende Zeitraum nicht zu korrigieren. Verpflichtend anzusetzen war der allgemeine Beitragssatz jedoch für Zeiträume ab 01. Oktober 2015.

Wichtig: Wie bisher auch, ist der allgemeine Beitragssatz anzuwenden, wenn der Arbeitgeber nach der Freistellungsvereinbarung über das Ende des  Entgeltfortzahlungszeitraums von sechs Wochen hinaus bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers keine Vergütung zahlt.

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