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Datenaustauschverfahren Pflegeversicherung

Ab April 2025 geht's los.

Dann startet das neue Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung für die soziale Pflegeversicherung. Dadurch sollen die Beiträge korrekt berechnet werden.

Das bundeseinheitliche Abrufverfahren soll bereits bestehende technische Infrastrukturen nutzen und die korrekte Berechnung der Pflegeversicherungsbeiträge bei Beschäftigten und Versorgungsbeziehenden effizienter gestalten.

Die zentrale Datenquelle in dem künftigen elektronischen Abrufverfahren wird das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die technische Anbindung der Unternehmen und Zahlstellen erfolgt über die Datenstelle der Rentenversicherung. 

Per Abruf mitgeteilt wird Arbeitgebern und Zahlstellen

  • die Elterneigenschaft, die für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung zu zahlen ist oder nicht und 
  • die Kinderanzahl, die für die Ermittlung der korrekten Beitragsabschläge in der Pflegeversicherung ab dem 1. Juli 2023 erforderlich ist.
  • Grundlage des Verfahrens ist das bereits etablierte ELStAM-System für elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale. Berücksichtigt werden nur Kinder, die lohnsteuerlich erfasst sind – Stiefkinder oder im Ausland lebende Kinder ohne steuerliche Relevanz sind nicht Teil des Datenaustausches.

    Eine Erfassung der Eltern-Kinder-Beziehungen in anderen steuerlichen Zusammenhängen (z. B. Erbschaftssteuer) wird im Datenaustauschverfahren nicht berücksichtigt.

    Mit Einführung des neuen Verfahrens haben Unternehmen und Zahlstellen ihre Beschäftigten und Versorgungsbeziehenden bei Beginn oder Ende einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. eines Versorgungsbezugs an- bzw. abmelden. Nach der Anmeldung werden automatisch Informationen zur Elterneigenschaft und Kinderanzahl übermittelt. Ein Abonnement sorgt zudem für proaktive Updates bei Änderungen der Kinderanzahl bis zur Abmeldung.

    Das neue Verfahren ersetzt das seit Juli 2023 geltende vereinfachte Nachweisverfahren. Für einen reibungslosen Übergang sind zum Stichtag 1. Juli 2025 Bestandsmeldungen für alle Beschäftigten und Versorgungsbeziehenden zu übermitteln, um die hinterlegten Kinderzahlen abzufragen und das Abonnement zu aktivieren.

    Gut zu wissen: In den „Gemeinsamen Grundsätzen für das Digitale Verfahren Datenaustausch Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV)“ heißt es: Voraussetzung für die Teilnahme der beitragsabführenden Stellen ...(Arbeitgeber ... Zahlstellen) und den Pflegekassen ... ist die Erstattung und Annahme von Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung
    aus ... systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen. Zu den systemgeprüften Programmen gehört auch das SV-Meldeportal.

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    Beitrag zur Pflegeversicherung

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