Durchschnittlicher Zusatzbeitrag steigt 2021
Das Bundesministerium für Gesundheit hat eine Erhöhung um 0,2 Prozentpunkte bekanntgegeben.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242a SGB V steigt zum 1. Januar 2021 von 1,1 Prozent auf 1,3 Prozent. Das hat das Bundesministerium für Gesundheit auf Basis der Schätzungen des GKV-Schätzerkreises festgelegt und am 30. Oktober 2020 im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
Die gesetzliche Krankenversicherung erwartet im kommenden Jahr ein Einnahmen-Minus von insgesamt 16 Milliarden Euro. Davon werden fünf Milliarden durch einen erhöhten Zuschuss aus Steuermitteln für den Gesundheitsfonds aufgefangen. Weitere acht Milliarden werden die Krankenkassen aus den vorhandenen Rücklagen beisteuern. Den Rest haben die Versicherten und Arbeitgeber durch die Anpassung der Zusatzbeiträge zu leisten.
Hinweis: Für die meisten Beschäftigten hat der durchschnittliche Zusatzbeitrag keine unmittelbare Relevanz. Für sie gilt der individuelle Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse, bei der sie versichert sind.
Der durchschnittliche Zusatzbeitrag ist für folgende Personenkreise anzuwenden
- Geringverdiener (Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325 Euro)
- versicherungspflichtige Bezieher von Arbeitslosengeld II,
- Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen sowie
- Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz spielt darüber hinaus eine Rolle für die Bestimmung der Höchstbeitragszuschüsse des Arbeitgebers für privat krankenversicherte Arbeitnehmer.
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