Gutscheine – Freigrenzen und Besteuerung
Zum Arbeitsentgelt gehören auch Sachbezüge wie z. B. Waren- und Dienstleistungen und Gutscheine.
Allerdings bleiben seit 2022 laut Einkommensteuergesetz Sachzuwendungen an Mitarbeiter bis 50 Euro (bis 2021 = 44 Euro) monatlich steuerfrei (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) bzw. nach § 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV sozialversicherungsfrei. Unter bestimmten Voraussetzungen also können Sie Ihren Beschäftigten Gutscheine lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei überlassen.
50-Euro-Grenze und Aufmerksamkeiten
Zusätzlich zum Sachbezug von 50 Euro monatlich, sind auch Aufmerksamkeiten seitens des Unternehmens bis zu 60 Euro steuerfrei. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Aufmerksamkeit wegen eines persönlichen Ereignisses an Beschäftigte gewährt wird. Das kann beispielsweise ein Firmenjubiläum oder Geburtstag sein.
Überschreiten der Freigrenze
Für den Sachbezug von 50 Euro und 60 Euro für Aufmerksamkeiten handelt es sich um Freigrenzen.
Übersteigt der jeweilige Betrag die Freigrenze, wird der gesamte Betrag steuer- und beitragspflichtig.
Bargeldauszahlung ausschließen
Gutscheine bis 50 Euro sowie Aufmerksamkeiten bis 60 Euro sind nur steuer- bzw. beitragsfrei, wenn es sich um Sachlohn handelt. Diese Steuer- und Beitragsfreiheit besteht jedoch nur, wenn es ausgeschlossen ist, dass der Betrag in bar ausgezahlt werden kann. Auch Restbeträge, die beispielsweise bei Einlösung eines Gutscheins ausgezahlt werden, führen dazu, dass der Gesamtbetrag steuer- bzw. beitragspflichtig wird.
Lassen Sie sich am besten bestätigen, dass eine Auszahlung eines (Rest-)Gutscheins nicht möglich ist.
