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Hochwasser - die SBK unterstützt Sie

In den letzten Wochen gab es sehr schwere Unwetter. Wegen der Folgeschäden aufgrund des Hochwassers kann die fristgerechte Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht immer sichergestellt werden.

Der Bund und die Länder haben bereits umfassende Hilfspakete zur Abfederung der finanziellen Auswirkungen des Hochwassers für die Menschen und die Wirtschaft auf den Weg gebracht.

Die SBK hilft Arbeitgebern, die aufgrund der aktuellen Hochwasser-Katastrophe die Sozialversicherungsbeiträge nicht rechtzeitig zahlen können. Danach haben die betroffenen Unternehmen und Selbstständigen, die ihre Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der Hochwasser-Katastrophe nicht zahlen können, ab sofort die Möglichkeit, die zinsfreie Stundung ihrer Beiträge mit einer kurzen Begründung formlos zu beantragen.

Lassen Sie uns hierzu gerne eine E-Mail an hochwasser@sbk.org zukommen, nutzen Sie dieses Kontaktformular oder rufen Sie einfach unter der Servicerufnummer 0800 072 572 593 50 an. Wir nehmen den Stundungsantrag auch telefonisch auf.

Diese vereinfachte Stundung können wir Ihnen für alle offenen und zukünftigen fälligen Forderungen bis zum 30.09.2021 anbieten. Sollte es zu einer Ausweitung der Regelung kommen, werden wir umgehend hier informieren.

Steuerentlastungen im Zusammenhang mit der Unwetterkatastrophe

Durch die Unwetterereignisse im Juli 2021 sind beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden führt bei vielen Bürgern zu erheblichen finanziellen Belastungen. Die Finanzverwaltungen u.a. in Nordrhein-Westfalen haben daher einen sog. „Katastrophenerlass“ herausgegeben. Den Geschädigten soll durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegengekommen werden. Eine ganze Reihe an Regelungen betrifft auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können grundsätzlich bis 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei sein. Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei vom Hochwasser betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.

Unterstützungen in Form von Darlehensgewährung/Zinsvorteilen

Auf Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen oder in Form von Zinszuschüssen gewährt werden, ist die Regelung für Beihilfen/Unterstützungen ebenfalls anzuwenden. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls entsprechend steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt.

Steuerliche Entlastung auch bei sonstigen Vorteilen

Vorteile aus einer erstmalig nach Eintritt des Schadensereignisses erfolgten

bis zum 31.10.2021 in die vorstehenden Steuerbefreiungsregelungen einzubeziehen.

Arbeitslohnspende zur Unterstützung der Betroffenen

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Lohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

Steuerentlastung für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an dem eigengenutzten Wohneigentum können von den Betroffenen als außergewöhnliche Belastung in ihrer Steuererklärung geltend gemacht werden. Dabei ist das Fehlen einer sogenannten Elementarschadensversicherung unschädlich.

Die steuerliche Entlastung konnte schon im Jahr 2021 über einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beim Wohnsitzfinanzamt erreicht werden. Der vom Finanzamt festgestellte Freibetrag mindert dann bereits den Lohnsteuerabzug. Arbeitgeber sollten ihre von den Unwetterereignissen betroffenen Arbeitnehmer auf diese Möglichkeit hinweisen.