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Rechengrößen 2022

Wir haben Ihnen die Werte für 2022 übersichtlich zusammengestellt.

Das Bundeskabinett hat am 20.10.2021 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2022 beschlossen. 

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2021) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2022 zugrundeliegende Lohnentwicklung im Jahr 2021 (Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen) betrug im Bundesgebiet minus 0,15 Prozent und in den alten Bundesländern minus 0,34 Prozent. Neben der Lohnentwicklung sind bei der Fortschreibung der Rechengrößen spezifische Rundungsregelungen zu beachten, die zum Teil dazu führen, dass sich die Rechengrößen gegenüber dem Vorjahr nicht verändern. Die Rechengrößen in den neuen Ländern steigen aufgrund der gesetzlich festgelegten Rentenangleichung Ost.

Der Bundesrat muss der Verordnung dann noch final zustimmen, damit die neuen Werte zum 01.01.2022 in Kraft treten.

Beitragssätze

Krankenversicherung bundeseinheitlicher allgemeiner Beitragssatz14,60 %
Krankenversicherung bundeseinheitlicher ermäßigter Beitragssatz14,00 %
Zusatzbeitragssatz SBK  1,30 %
Pflegeversicherung  3,05 %
Pflegeversicherung für Kinderlose  3,40 %
Rentenversicherung18,60 %
Arbeitsförderung  2,50 %
Beiträge aus Versorgungsbezügen Krankenversicherung14,60 % + 1,30 %
Insolvenzgeldumlage  0,09 %

Umlageversicherung

Umlageversicherung - U1 - Premiumtarif70 %2,70 %
Umlageversicherung - U1 - Basistarif50 %1,50 %
Umlageversicherung - U2100 %0,53 %

Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherung

Krankenversicherungsfrei sind Beschäftigte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Dieser Grenzwert wird im Jahr 2022 bundesweit unverändert 64.350 Euro betragen.

Für Versicherte, die am 31.12.2002 in einer privaten Vollversicherung versichert waren, gilt eine abweichende Jahresarbeitsentgeltgrenze von 58.050 Euro, die ebenfalls unverändert bleibt.

 jährlich in €monatlich in €
allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze64.3505.362,50
besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze58.0504.837,50

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenze für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wird sich bundesweit wie in diesem Jahr auf jährlich 58.050 Euro und monatlich 4.837,50 Euro belaufen.

Bei konstantem Beitragssatz in der Rentenversicherung kann es für gutverdienende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihre Arbeitgeber in den alten Ländern etwas günstiger werden: Die Beitragsbemessungsgrenzen (West) sinkt im Jahr 2022 in der allgemeinen Rentenversicherung auf jährlich 84.600 Euro und monatlich 7.050 Euro (2021: 85.200 Euro/7.100 Euro).
In den neuen Ländern sind im Jahr 2022 in der allgemeinen Rentenversicherung maximal jährlich 81.000 Euro und monatlich 6.750 Euro (bisher 80.400 Euro/6.700 Euro) beitragspflichtig.

 jährlich in €monatlich in €
Krankenversicherung / Pflegeversicherung58.0504.837,50
Rentenversicherung / Arbeitsförderung - Alte Bundesländer84.6007.050
Rentenversicherung / Arbeitsförderung - Neue Bundesländer81.0006.750

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