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Säumniszuschläge bei verspätetem Beitragsnachweis

Ab 2026 kann diese Verspätung zu Säumniszuschlägen führen.

Unternehmen haben die Gesamtsozialversicherungsbeiträge Ihrer Beschäftigten zu berechnen und an die zuständige Krankenkasse abzuführen. Die Einzugsstellen leiten die Beiträge dann an die anderen Sozialversicherungsträger weiter.

Unternehmen übermitteln der Einzugsstelle den monatlichen Beitragsnachweis. Dieser enthält die Höhe der Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Der Beitragsnachweis muss bei der zuständigen Einzugsstelle spätestens am fünftletzten Bankarbeitstag des Monats vorliegen. Sollte ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegen, wird der nachgewiesene GSV-Beitrag fristgerecht abgebucht.

Wird der Beitragsnachweis nicht rechtzeitig eingereicht, werden die zu zahlenden Beiträge geschätzt. Besteht ein SEPA-Lastschriftmandat, wird der Schätzbetrag fristgerecht abgebucht.

Sobald der richtige Beitragsnachweis eingeht, wird die Schätzung storniert. Ist der tatsächliche Beitragsnachweis höher als die abgebuchte Schätzung, ist die Differenz nachzufordern. 

Neu: Zusätzlich haben alle Einzugsstellen seit 01.01.2026 auf den Differenzbetrag Säumniszuschläge zu berechnen.

Das gilt auch, wenn ein korrigierter Beitragsnachweis höher als der ursprüngliche Beitragsnachweis ist. Dies wird ebenfalls als verspätete Zahlung der Differenz gewertet, was zu Säumniszuschlägen führt.

Höhe der Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV

Säumniszuschläge sind für alle gesetzlichen Krankenkassen vorgeschrieben. Für jeden angefangenen Monat der Säumnis wird ein Zuschlag von 1 % des ausstehenden Betrages erhoben. Dabei wird auf 50 Euro nach unten abgerundet.

Fristen für die Einreichung der Beitragsnachweise beachten

Auf unserer Seite Beitragszahlung & Fälligkeithaben wir Ihnen die Stichtage für die Einreichung Ihrer Beitragsnachweises und Zahlung Ihrer Beiträge zusammengestellt.

Außerdem finden Sie dort unseren Fälligkeitskalender für 2026. Laden Sie ihn einfach kostenfrei herunter. So haben Sie immer alle Stichtage für die Beiträge der Sozialversicherung im Blick.

SEPA-Lastschriftmandat ist rechtzeitig zu übermitteln

Damit die Beiträge im ersten Monat pünktlich per SEPA-Lastschrift eingezogen werden können, sollte das neue SEPA-Lastschriftmandat spätestens bis zum fünftletzten Bankarbeitstag des betreffenden Monats bei der Krankenkasse vorliegen.

Tipp: Ein neues SEPA-Lastschriftmandat sollte möglichst früh, idealerweise zu Monatsbeginn oder zusammen mit der ersten Entgeltabrechnung, an die Krankenkasse übermittelt werden.

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