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Übergangsregelung zur Verzinsung nicht berücksichtigter PV-Beitragsabschläge

Sind Beiträge zu erstatten, sind sie auch zu verzinsen.

Um die Finanzierung der Pflegeversicherung sicherzustellen und Pflegeleistungen zu verbessern, wurden im Zuge der Pflegereform zum 01.07.2023 Beitragsanpassungen vorgenommen. 

Werden Elterneigenschaft oder Kinderanzahl verspätet gemeldet, sind die Beiträge zur Pflegeversicherung neu zu berechnen. Sind daraufhin Beiträge zu erstatten, sind sie auch zu verzinsen.

Die entsprechende Übergangsregelung zur Verzinsung von Erstattungsansprüchen in der Pflegeversicherung sieht Folgendes vor:

  • Für vor dem 1. Juli 2025 erfüllte Erstattungsansprüche aufgrund zu viel gezahlter Pflegeversicherungsbeiträge vom 1. Juli 2023 bis 30. Juni 2025 kann kein Zinsanspruch entstehen.
  • Zinsen fallen in den Fällen an, in denen die Beitragsabschläge erst mit Einsatz des digitalen Verfahrens berücksichtigt werden und sich ein Erstattungsanspruch wegen zu viel gezahlter Beiträge ab dem 1. Juli 2023 ergibt.
  • Bei Anwendung des regulären oder des vereinfachten Nachweisverfahrens findet eine Beitragsdifferenzierung nach der Kinderzahl bereits statt. Sollten hier im Übergangszeitraum dennoch Erstattungsfälle auftreten, beispielsweise weil die Anzahl der Kinder verzögert mitgeteilt wird, findet keine Verzinsung statt.
  • Erstattungsansprüche, die sich im Zuge des digitalen Nachweisverfahrens allein durch den Wegfall des Beitragszuschlags für Kinderlose ergeben, sind ebenfalls nicht zu verzinsen.
  • Verzinsungszeitraum

    Der zur Ermittlung des konkreten Zinsanspruchs zu bildende Verzinsungszeitraum beginnt nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung. Aus Vereinfachungsgründen kann auf den Ablauf des Kalendermonats der Fälligkeit der jeweiligen Beiträge abgestellt werden. Der Zeitraum endet mit Ablauf des Kalendermonats vor der Beitragserstattung.

    Der Verzinsungszeitraum stellt sich also für jeden Monat der (unrechtmäßigen) Beitragszahlung anders dar. Er sortiert sich absteigend ausgehend von dem am weitesten zurückliegenden Erstattungszeitraum. Der zu ermittelnde Zinsanspruch lässt sich folglich nicht aus der Höhe der Erstattungssumme und des Erstattungszeitraums bilden. Der Erstattungsbetrag ist grundsätzlich ohne vorherige Rundung zu verzinsen, darf aber vor Ermittlung des Zinsanspruchs auf volle Euro-Beträge abgerundet werden.

    Der Erstattungsanspruch und der Zinsbetrag sind durch die Unternehmen auszuzahlen oder mit künftigen Beitragsansprüchen aufzurechnen. Die Aufrechnung bedarf keiner Zustimmung der Beschäftigten. Sie wird im Rahmen der bestehenden Beitragsnachweisverfahren umgesetzt. Eine separate Statistik ist nicht zu führen.

    Gut zu wissen: Ein gesonderter Antrag auf Verzinsung muss nicht gestellt werden. Der Zinssatz beträgt vier Prozent pro Jahr.

    Quelle: GKV-Spitzenverband, Grundsätzliche Hinweise „Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft“ vom 28. März 2024

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