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Beitragsrechtliche Behandlung von Urlaubsabgeltungen nach Ableben des Arbeitnehmers

Endet das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben die Erben Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs.

In der Praxis stellt sich die Frage, wie die Urlaubsabgeltung zu verbeitragen ist.

Hintergrund

Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Hierzu zählen auch Zahlungen zur Abgeltung verfallener Urlaubsansprüche.

Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) handelt es sich bei einem Urlaubsanspruch um einen höchstpersönlichen Anspruch des Arbeitnehmers, der weder übertragbar noch vererblich ist (vgl. u. a. Urteile vom 20.09.2011 – 9 AZR 416/10 – und 12.03.013 – 9 AZR 532/11 –). Daraus folgte, dass Urlaubsansprüche bzw. Abgeltungsansprüche für nicht genommenen Urlaub verfallen, wenn der Arbeitnehmer verstirbt.

Der Europäische Gerichtshofs (EuGH) allerdings vertritt die Auffassung, dass aufgrund des Ablebens des Arbeitnehmers der arbeitsrechtliche Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses verfällt (12.06.2014 – C – 118/13).

Die Anpassung der BAG-Rechtsprechung ist u. a. mit dem BAG-Urteil vom 22.01.2019 (9 AZR 45/16) erfolgt.

Fazit und Umsetzungszeitpunkt

Urlaubsabgeltungen nach Beendigung der Beschäftigung durch Ableben des Arbeitnehmers erfüllen einen während der Beschäftigung erworbenen Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers. Sie sind somit Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.

Wichtig: Die Beitragspflicht der Urlaubsabgeltungen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt setzt voraus, dass die Abgeltung tatsächlich gezahlt wird. Steuerrechtlich werden diese Beträge wie bisher den Erben zugerechnet. Diese haben die Beiträge zu versteuern.

Umzusetzen ist diese Regelung seit der Änderung der bisherigen Rechtsprechung des BAG für Urlaubsabgeltungen, also seit dem 22.01.2019.
Der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund hat dies auch noch einmal klargestellt, dass Urlaubsabgeltungen ab dem 22.01.2019 zu verbeitragen und die Meldungen zur Sozialversicherung zu korrigieren sind.

Hinweis: „Normale“ Urlaubsabgeltungen, die nach dem Ende der Beschäftigung an den ausgeschiedenen Arbeitnehmer gezahlt werden, sind weiterhin als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt beitragspflichtig.

Quelle: BAG-Urteil vom 22.01.2019 – 9 AZR 45/16 –

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