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Corona-Krise: Steuerfreie Prämien für Arbeitnehmer bis 1.500 Euro

Die besonderen Leistungen von wichtigen Helferinnen und Helfern während der Corona-Krise sollen laut Bundesregierung entsprechend gewürdigt und honoriert werden.

Nach dem durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten § 3 Nr. 11a des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Arbeitgeber ihren Beschäftigten in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen. Voraussetzung ist, dass die Zuwendungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden (steuerfreie Corona-Prämie).

Aktuell: Corona-Sonderbonus nur noch bis 31. März 2022 abgabenfrei

Bis Ende März 2022 gilt die Befreiung für Steuer- und Sozialabgaben auf Corona-Sonderleistungen. Für Arbeitgeber besteht somit nur noch bis Ende März 2022 die Möglichkeit, diesen Sonderbonus steuer- und sozialversicherungsfrei zu leisten. Pro Beschäftigten können dabei zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise insgesamt bis zu 1.500 Euro zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlt werden.

Die Sonderzahlungen können auch höher ausfallen, sind aber maximal nur bis zum Höchstbetrag steuer- und somit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. 

Zahlungen, die seit März 2020 bereits vorgenommen wurden, sind auf den Höchstbetrag anzurechnen. Vom übersteigenden Betrag sind nach den üblichen Grundsätzen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

Maßgebende Vereinbarung

Für die Steuerfreiheit ist es erforderlich, dass aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erkennbar ist, dass es sich um steuerfreie Beihilfen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise handelt. Auch in einem Tarifvertrag, durch Betriebsvereinbarung oder durch eine einzelvertragliche Vereinbarung kann eine steuerfreie Beihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Sinne des § 3 Nr. 11a EStG geregelt werden.

Maßgebender Vereinbarungszeitpunkt

Sonderzahlungen, die auf einer vertraglichen Vereinbarung oder einer rechtlichen Verpflichtung beruhen, die vor dem 01.03.2020 getroffen wurde, können nicht als entsprechende steuerfreie Beihilfe gewährt werden. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung informiert wurden. Maßgebend ist der Zeitpunkt 01.03.2020, da nur ab diesem Zeitpunkt die Veranlassung in der Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise liegen kann.

Umwidmung nicht möglich

Eine Vereinbarung über Sonderzahlungen, die vor dem 01.03.2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträglich in eine steuerfreie Corona-Beihilfe umgewandelt werden, beispielsweise wenn für die Sonderzahlung in der Bilanz zum 31.12.2019 eine Rückstellung gebildet wurde oder die Arbeitnehmer bereits im Februar 2020 über die Gewährung einer Sonderzahlung im März 2020 informiert wurden.

Schädliche Gehaltsumwandlungen/Gehaltsverzicht

Die Steuerbefreiung ist insbesondere im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen. Es sind nur zusätzliche Arbeitgeberzahlungen begünstigt.

Steuerfreie Corona-Prämie statt Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

Arbeitgebern steht es frei, anstelle eines arbeitgeberseitigen Zuschusses zum Kurzarbeitergeld steuerfreie Beihilfen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise zu leisten. Die steuerfreien Beihilfen und Unterstützungen können in Form von Barzuschüssen oder von Sachbezügen gewährt werden.

Begünstigter Personenkreis

Steuerfreie Corona-Beihilfen können an alle Arbeitnehmer bis zu einem Betrag von 1.500 Euro geleistet werden. Das gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung (Teilzeitbeschäftigung) und davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeitergeld gezahlt wird. Alle Arbeitgeber - öffentlich-rechtliche ebenso wie private - können bei Einhaltung der Voraussetzungen gleichermaßen steuerfreie Beihilfen gewähren.

Mini-Jobs

Die Gewährung einer steuerfreien Beihilfe von bis zu 1.500 Euro ist auch an geringfügig entlohnte Beschäftigte (Minijobber) möglich. Diese steuerfreien Beihilfen zählen nach § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt. Eine Angemessenheitsprüfung ist nicht vorzunehmen. Bei Arbeitsverhältnissen unter nahen Angehörigen muss die Gewährung einer solchen Unterstützung jedoch auch unter Fremden üblich sein (Fremdvergleichsgrundsatz). Eine Lohnsteuerpauschalierung des Mini-Jobs nach § 40a Abs. 2 EStG mit 2 Prozent ist neben der oder zusätzlich zur Steuerbefreiung möglich.

Höchstgrenze 1.500 Euro

Es handelt sich um einen steuerlichen Freibetrag und nicht um eine Freigrenze. Arbeitgebern steht es frei, auch höhere Sonderzahlungen zu leisten. Allerdings können die Unterstützungen nur bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei bleiben. Darüber hinaus gehende Zahlungen sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Höchstbetrag pro Dienstverhältnis

Der Betrag von insgesamt bis zu 1.500 Euro kann pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden. Dies gilt allerdings nicht bei mehreren Dienstverhältnissen im Kalenderjahr zu ein und demselben Arbeitgeber.

Mögliche Ratenzahlung

Der Höchstbetrag muss nicht ausgeschöpft werden. Im Übrigen ist auch eine Ratenzahlung möglich, zum Beispiel wenn ein Teilbetrag von 750 Euro im Oktober 2020 und ein weiterer Teilbetrag von 750 Euro im Janur 2021 gezahlt wird.

Corona-Prämie statt Abfindung

Arbeitgebern steht es frei, anstelle einer üblichen Abfindung wegen des Verlustes des Arbeitsplatzes eine steuerfreie Corona-Beihilfe zu leisten. Die Corona bedingte Betroffenheit des Arbeitnehmers muss in der Zeit begründet sein, in der das Beschäftigungsverhältnis bestand, sodass Abfindungen, die sich auf Beschäftigungsverhältnisse beziehen, die vor dem 01.03.2020 beendet wurden, nicht in steuerfreie Unterstützungen umqualifiziert oder umgewandelt werden können.

Lohnkonto/Lohnsteuerbescheinigung

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung), so dass sie für die Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamts als solche erkennbar sind und die Rechtsgrundlage für die Zahlung bei Bedarf geprüft werden kann. Die steuerfreie Leistung ist nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung des Kalenderjahres 2020 bzw. 2021 auszuweisen und muss auch nicht in der Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers angegeben werden.

Progressionsvorbehalt

Die steuerfreien Unterstützungen unterliegen anders als etwa das Kurzarbeitergeld nicht dem Progressionsvorbehalt.

Verhältnis zu anderen Regelungen

Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungsmöglichkeiten, wie zum Beispiel die Ausnutzung der Freigrenze von 44 Euro für Sachzuwendungen oder des sogenannten Rabattfreibetrags, bleiben unberührt und können neben der 1.500-Euro-Prämie steuerbegünstigt in Anspruch genommen werden.

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