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Entgeltfortzahlung: Wie lange besteht der Anspruch?

Wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und parallel eine neue Krankheit auftritt, die ebenfalls zu Arbeitsunfähigkeit führt, kann er trotzdem nur einmal den sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum beanspruchen.

Dies ergab auch folgender Fall beim Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 25.05. 2016 – 5 AZR 318/15). Ein Arbeiter war vom 09.09.2013 bis zum 20.10.2013 wegen einer Wirbelerkrankung arbeitsunfähig. Am 17.10.2013 wurde er wegen Schulterschmerzen behandelt, ohne dass ihm der Arzt eine weitere Erkrankung attestierte. Erst am 21.10.2013 bescheinigte er ihm diese. Der Arbeitgeber stellte mit Ablauf des 20.10.2013 die Entgeltfortzahlung ein.

Der Mitarbeiter verlangte eine weitere Entgeltfortzahlung, blieb damit aber erfolglos. Die Richter hielten nicht an der alten Rechtsprechung aus dem Jahr 1989 fest und betonten, dass der Arzt im Zweifel die Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf des auf der Bescheinigung genannten Kalendertags feststellt und diese nicht schon mit Ende der betriebsüblichen Arbeitszeit ausläuft. Die erneute Bescheinigung galt ab dem 21.10.2013 und schloss daher nahtlos an die vorausgehende an.

Da der Kläger aber bereits am 17.10.2013 seinen Arzt wegen Schulterschmerzen aufgesucht habe, sei die neue Krankheit bereits während der andauernden Arbeitsunfähigkeit aufgetreten. Damit liege die Einheit des Verhinderungsfalls vor. Der Entgeltfortzahlungszeitraum ende nach sechs Wochen. Der Kläger habe nicht den Beweis erbringen können, dass die neue Krankheit erst am 21.10.2013 aufgetreten sei.

Wäre die Behandlung der Schulterschmerzen erst am 21.10.2013 gewesen, so hätte für den Mitarbeiter ab diesem Tag die neue Frist der Entgeltfortzahlung begonnen - natürlich unter Berücksichtigung ggf. vorliegender Vorerkrankungstage.

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