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A1-Verfahren: Verbesserte Fehlerprüfung und neuer Antragsnachweis

Seit dem 1. Januar 2020 werden Anträge mit Entsendezeiträumen von mehr als 24 Monaten direkt abgewiesen. Zum gleichen Zeitpunkt wird ein neuer Nachweis über den Antrag auf eine A1-Bescheinigung eingeführt.

Entsendezeiträume von mehr als 24 Monaten

Bei Anträgen auf A1-Bescheinigungen wurde festgestellt, dass sie häufig beantragt werden, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen für die Ausstellung der Bescheinigung offensichtlich nicht erfüllt sind. Aus diesem Grund haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung geprüft, ob neue Fehlerprüfungen im Kernprüfprogramm eingeführt werden können, die Anträge mit unplausiblen Angaben bereits bei Abgabe der Meldung durch das Entgeltabrechnungsprogramm bzw. die Annahmestelle zurückweisen.

Zum 1. Januar 2020 wurde eine neue Fehlerprüfung eingeführt: Der Zeitraum zwischen Beginn und Ende der Entsendung darf nicht größer als 24 Monate sein. Diese Regelung gilt nicht für Beamte und diesen gleichgestellten Personen. Das bedeutet, dass Entsendeanträge außerhalb des öffentlichen Dienstes mit einer Dauer größer 24 Monate abgewiesen werden.

Antragsnachweis bei kurzfristigen Entsendungen

Häufig kommt es bei Arbeitgebern zu sehr kurzfristigen Auslandseinsätzen. Das macht es Arbeitgebern aufgrund der knappen Zeit kaum möglich, davor noch eine A1-Entsendebescheinigung von der zuständigen Krankenkasse zu erhalten. Österreich und Frankreich als wichtige Entsendeländer haben deshalb zugesagt, bei Vorlage des Antrages im Rahmen der Vor-Ort-Prüfungen im Ausnahmefall von Sanktionen abzusehen, wenn die entsprechende A1-Entsendebescheinigung nachgereicht wird.

Arbeitgeber sollten Arbeitnehmern in solchen Fällen deshalb eine Kopie des Antrags aushändigen, die der Arbeitnehmer immer mitführt und die als Nachweis anerkannt wird. Das ist aber im Zusammenhang mit dem seit 1. Juli 2019 verpflichtenden maschinellen Antragsverfahren nicht mehr möglich - denn es gibt die Antragskopie in Papierform im klassischen Sinne nicht mehr.

Um den Arbeitgebern den Nachweis der Beantragung weiterhin zu ermöglichen, wurde als Ersatz für die Papierkopie des Antrags zum 1. Januar 2020 eine Antragsbestätigung eingeführt. Entgeltabrechnungsprogramme können einen in Form und Inhalt einheitlichen Antragsnachweis für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber erstellen. Dieser kann eingesetzt werden, wenn die A1-Entsendebescheinigung vor Beginn der Auslandsbeschäftigung beantragt wird, aber zu Beginn des Auslandsaufenthalts noch nicht vorliegt.

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