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Familienpflegezeit - Informationen und Rechte

Ziel dieses Gesetzes ist eine bessere Vereinbarkeit von Pflege und Beruf durch Förderung von Arbeitszeitmodellen.

Mehr als zwei Drittel der Pflegebedürftigen werden zu Hause von Angehörigen oder ambulanten Pflegediensten gepflegt. Die Pflegebedürftigen möchten so lange es geht in den eigenen vier Wänden versorgt werden. Gerade für erwerbstätige Angehörige stellt dies immer wieder eine sehr große Herausforderung dar. So hat man seinen Beruf mit der Angehörigenpflege zu managen.

Rechtsanspruch seit 2015

Es gibt ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. Beschäftigte haben einen Anspruch auf teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einem Beschäftigungsumfang von mindestens 15 Stunden, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Dies gilt nicht in Betrieben mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten.

Zur Aufstockung des Arbeitsentgelts während der Familienpflegezeit können Beschäftigte eine Förderung durch ein zinsloses Darlehen erhalten. Eine Entgeltaufstockung unter Verwendung eines Wertguthabens bleibt möglich.

Ebenfalls können Beschäftigte, die die Pflegezeit (Freistellung von bis zu sechs Monaten) in Anspruch nehmen, ein zinsloses Darlehen erhalten.

Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben übernimmt die Abwicklung der Ansprüche auf zinslose Darlehen. Diese Aufgabe hatten bisher die Unternehmen, die nun hierdurch entlastet werden.

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