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Ferienjobs und Sozialversicherung

Mit Beginn der schulfreien Zeit schlägt wieder die Stunde der Ferienjobber.

Beschäftigung von Schülern

Für Beschäftigungen, die von Schülern allgemeinbildender Schulen ausgeübt werden, sind die Regelungen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden. Sie unterliegen also grundsätzlich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht. Weil diese Beschäftigungen allerdings meistens geringfügig entlohnt oder kurzfristig sind, besteht Versicherungsfreiheit. In der Arbeitslosenversicherung sind Schüler allgemeinbildender Schulen grundsätzlich versicherungsfrei.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) sind auch Schüler in der Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt nicht mehr als 450,00 Euro monatlich beträgt. Diese Verdienstgrenze steigt ab 1. Oktober 2022 auf 520 Euro und könnte für Jobs in den Herbst- oder Weihnachtsferien aktuell werden.

In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, wovon sich Schüler aber befreien lassen können. Arbeitgeber haben in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung für einen gesetzlich krankenversicherten Schüler pauschale Krankenversicherungs- sowie Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen (13 bzw. 15 Prozent). Wird keine Befreiung beantragt, sind Pflichtbeiträge in Höhe von 18,6 Prozent zu zahlen. Davon entfallen auf den Arbeitgeber 15 Prozent und auf den Schüler 3,6 Prozent.

Gut zu wissen: Schüler, die während der Schulzeit einer geringfügig entlohnten Dauerbeschäftigung nachgehen und diese in den Sommerferien ausweiten und dann mehr als 450 Euro monatlich verdienen, können auch in den Ferien versicherungsfrei beschäftigt sein. Voraussetzung: Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf vorausschauend im Jahresdurchschnitt 450 Euro monatlich nicht übersteigen. Das Jahresarbeitsentgelt darf also nicht mehr als 5.400 Euro im Jahr betragen (12 Monate × 450 Euro).

Kurzfristige Aushilfsbeschäftigung

Aushilfsbeschäftigungen von Schülern, die ausschließlich in den sechswöchigen Sommerferien erfolgen, sind als kurzfristige Beschäftigungen versicherungsfrei. Das gilt, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. 

Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fallen unabhängig von der Höhe des gezahlten Arbeitsentgelts nicht an. Berufsmäßigkeit liegt bei Schülern nicht vor. 
 

Hinweis: Damit Sie sich einen schnellen Überblick verschaffen können, haben wir Ihnen die wichtigsten Informationen zum Thema Ferienjobs übersichtlich als Download zusammengestellt.

SBK-Kundeninfo Ferienjobs PDF, 567 KB

"Ich informiere Sie gerne rund ums Thema Ferienjobs.“

Mehr zum Thema:

Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijobs)

Kurzfristige Beschäftigung

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