• SBK-Arbeitgebertelefon

    0800 072 572 599 99

    gebührenfrei

  • Jetzt Ihren persönlichen

    Kundenberater finden

    Ich bin für Sie da

Fort- und Weiterbildungskosten: geldwerter Vorteil?

Übernehmen Sie die Fort- und Weiterbildungskosten für Ihre Arbeitnehmer? Dann stellt sich die Frage, ob es sich dabei um einen beitrags- oder steuerpflichtigen geldwerten Vorteil handelt.

Eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers

Ob vom Arbeitgeber finanzierte Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sozialversicherungsrechtliches Arbeitsentgelt darstellen, richtet sich auch nach der steuerrechtlichen Beurteilung der geldwerten Vorteile. Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist dabei auf das „steuerrechtliche Kriterium des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers“ abzustellen.

Zuwendungen und Vorteile sind danach kein Arbeitslohn, wenn sie sich - bei objektiver Würdigung aller Umstände - nicht als Entlohnung, sondern lediglich als betrieblich notwendige Begleiterscheinung erweisen. Davon ist auszugehen, wenn sie im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Dies ist der Fall, wenn der verfolgte betriebliche Zweck und nicht das eigene Interesse des Arbeitnehmers im Vordergrund steht.

Steuerrechtliche Richtlinien

Für ein überwiegend eigenbetriebliches Arbeitgeberinteresse hinsichtlich der steuerrechtlichen Beurteilung von beruflichen Fort- und Weiterbildungsleistungen gilt:

Unser Tipp: Nehmen Sie eine Kopie der Originalrechnung mit einem Vermerk über Ihre Kostenübernahme zum Lohnkonto. Die Finanzverwaltung fordert diesen Nachweis, um einen zusätzlichen Werbungskostenabzug für die Maßnahme durch den Arbeitnehmer auszuschließen.

Abzuraten ist von Vereinbarungen, bei denen die Kosten der Maßnahme vom Arbeitgeber nur dann übernommen werden, wenn der Arbeitnehmer die Prüfung einer Fortbildung besteht. In diesem Fall handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. In solchen Fällen der Arbeitgeberunterstützung handelt es sich nach Ansicht der Finanzverwaltung um eine Art „Bonus“ und nicht um eine bedingungslose, von vornherein vereinbarte Kostenübernahme. (Oberfinanzdirektion NRW, Kurzinfo vom 25.10.2017).

Mehr zum Thema:

Fortbildungskosten richtig absichern

„Bleiben Sie auf dem Laufenden.“ – mit unserem kostenfreien Newsletter für Firmen werden Sie regelmäßig über Neuerungen aus dem Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht sowie dem Personalwesen informiert. Natürlich berichten wir auch über die Angebote der SBK für Sie und Ihre Mitarbeitenden und geben Ihnen Tipps rund um Gesundheit am Arbeitsplatz. Interessiert? Dann melden Sie sich einfach und unverbindlich an.

Hier geht's zur Anmeldung

Fühlen Sie sich durch die Inhalte gut informiert?