Betriebliche Gesundheitsförderung
Ausgaben von Unternehmern für Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis zu 600 Euro je Kalenderjahr und Person von der Lohnsteuer befreit.
Attraktive Steuervorteile für betriebliche Gesundheitsförderung
Seit dem 1. Januar 2020 beträgt der steuer- und beitragsfreie Freibetrag für die Teilnahme von Beschäftigten an Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung pro Person 600 Euro pro Jahr (vorher 500 Euro). Unternehmern sind von Ausgaben für „Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung“ bis zu 600 Euro je Kalenderjahr und Person von der Lohnsteuer befreit. Diese Änderung des § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz ist Bestandteil des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes.
Damit auch mittelständische und kleine Betriebe, die sich keine eigenen Gesundheitsprogramme leisten können, ihre Beschäftigten unterstützen können, werden auch Zuschüsse für betriebsexterne Präventionsmaßnahmen steuerlich gefördert. Dazu gehören jedoch nicht Mitgliedsbeiträge an Sportvereine und Fitnessstudios.
Gefördert werden Maßnahmen auf der Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen. Dazu gehören beispielsweise:
Der Zuschuss muss zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen. Eine Entgeltumwandlung oder eine Anrechnung auf das Entgelt ist also nicht möglich. Werden jedoch neue Beschäftigte eingestellt, kann der entsprechende Betrag von vornherein beim Entgeltangebot berücksichtigt werden.
Zum steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitslohn gehören auch die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Unternehmens zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (§§ 20 und 20b SGB V) genügen.
Der Höhe nach ist die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit je beschäftigter Person auf 600 Euro jährlich begrenzt. Hierbei handelt es sich um einen Freibetrag.
Zertifizierte Präventionskurse der Krankenkassen
Die Prüfung und Zertifizierung von Kursen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention erfolgen durch eine Krankenkasse oder auch durch die „Zentrale Prüfstelle Prävention“ des Dienstleistungsunternehmens „Team Gesundheit GmbH“. Diese Kurse finden in der Regel außerhalb des Betriebsgeländes statt und werden durch das Unternehmen oft bezuschusst. Die Teilnahme ist durch eine von der Kursleitung unterschriebene Teilnahmebescheinigung (die den Kurstitel einschließlich der Kursidentifikationsnummer der jeweiligen Prüfstelle beinhaltet) nachzuweisen. Diese Unterlagen sind als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
Zertifizierte Präventionskurse auf Veranlassung des Unternehmens
Kauft das Unternehmen zertifizierte Leistungen ein, setzt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bis zum Höchstbetrag von 600 Euro voraus, dass
Auch diese Unterlagen sowie die Teilnahmebescheinigung sind als Belege im Lohnkonto aufzubewahren.
Nicht zertifizierte Präventionskurse
Für im Auftrag des Unternehmens allein für dessen Beschäftigte erbrachte Präventionskurse besteht mangels Beteiligung der gesetzlichen Krankenkassen keine Zertifizierungsmöglichkeit. Der Kurs muss inhaltlich mit einem bereits zertifizierten und geprüften Kurskonzept eines Fachverbands oder einer anderen Organisation (z. B. „Rücken-Fit“) identisch sein. Die Kursleitung hat das genutzte zertifizierte Kurskonzept zu benennen und schriftlich zu bestätigen, dass der angebotene Kurs entsprechend den vorgegebenen Stundenverlaufsplänen durchgeführt wird. Die Erklärungen der Kursleitung – auch zur eigenen Qualifikation – sind als Belege zum Lohnkonto zu nehmen.
Was ist steuerbegünstigt?
Aufstellung steuerbegünstigter Leistungsbereiche der betrieblichen Gesundheitsförderung:
Die Leistungen können auf dem Betriebsgelände oder außerhalb in einer geeigneten Einrichtung erbracht werden. Eine Zertifizierung ist nicht erforderlich.
Beispiele für nicht unter die Steuerbefreiung fallende Leistungen:
Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
Es gibt auch Beispiele zu nicht steuerpflichtigen Leistungen im sogenannten ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmens. In diesem Fall muss die Steuerbefreiungsregelung des § 3 Nummer 34 EStG gar nicht erst in Anspruch genommen werden. Denn wenn eine Leistung nicht steuerbar ist, bedarf es auch keiner gesonderten Steuerbefreiungsvorschrift. Die Steuerbefreiung kann dann für andere Maßnahmen genutzt werden.
Beispiele: