sbk.org Magazin Arbeitgeberservice Leistungserbringende Karriere Unternehmen Presse & Politik Suche
EnglishLogin
Arbeitgeberservice Arbeitgeberservice Online-Angebote Gesundheit am Arbeitsplatz Gesundheit am Arbeitsplatz Gesundheitsförderung und Gesundheitsmanagement Betriebliches Gesundheitsmanagement der SBK Beiträge Beiträge Beiträge 2024 Beitragszahlung & Fälligkeit Gehaltsrechner Fachthemen Fachthemen Alle Fachthemen Beiträge Meldungen Umlage Steuerrecht Sozialversicherung Arbeitsrecht Gesundheit Beiträge Übergangsbereich Anträge und Formulare Anträge und Formulare Formulare zum Ausdrucken Online-Formulare Entsendebescheinigung Neu bei der SBK? Tools & Services Tools & Services Online-Seminare für Firmen SBK-Arbeitgeber-Newsletter FAQ Arbeitgeber Werkstudierenden-Tool Englische Kundenberatung für Unternehmen Auslandsberatung Existenzgründer Auslandsberatung Entsendebescheinigung beantragen Neueinstellung von Mitarbeitenden aus dem Ausland Kontakt Kontakt Kundenberater-Suche
EnglishSuche
Kontakt

0800 072 572 599 99

7 Tage / 24 Std. gebührenfrei

Jetzt Ihren persönlichen

Kundenberater finden

Ich bin für Sie da

Menü Arbeitgeberservice Beiträge Fachthemen Anträge und Formulare Tools & Services Kontakt Arbeitgeberservice Online-Angebote Gesundheit am Arbeitsplatz Beiträge Beiträge 2024 Beitragszahlung & Fälligkeit Gehaltsrechner Fachthemen Alle Fachthemen Beiträge Meldungen Umlage Steuerrecht Sozialversicherung Arbeitsrecht Gesundheit Anträge und Formulare Formulare zum Ausdrucken Online-Formulare Entsendebescheinigung Neu bei der SBK? Tools & Services Online-Seminare für Firmen SBK-Arbeitgeber-Newsletter FAQ Arbeitgeber Werkstudierenden-Tool Englische Kundenberatung für Unternehmen Auslandsberatung Existenzgründer Kontakt Kundenberater-Suche Gesundheit am Arbeitsplatz Gesundheitsförderung und Gesundheitsmanagement Betriebliches Gesundheitsmanagement der SBK Beiträge Übergangsbereich Auslandsberatung Entsendebescheinigung beantragen Neueinstellung von Mitarbeitenden aus dem Ausland sbk.org Magazin Arbeitgeberservice Leistungserbringende Karriere Unternehmen Presse & Politik EnglishLogin

Betriebliche Gesundheitsförderung

Ausgaben von Unternehmern für Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis zu 600 Euro je Kalenderjahr und Person von der Lohnsteuer befreit.

Attraktive Steuervorteile für betriebliche Gesundheitsförderung

Seit dem 1. Januar 2020 beträgt der steuer- und beitragsfreie Freibetrag für die Teilnahme von Beschäftigten an Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung pro Beschäftigtem 600 Euro pro Jahr (vorher 500 Euro). Unternehmern sind von Ausgaben für „Leistungen zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung“ bis zu 600 Euro je Kalenderjahr und Person von der Lohnsteuer befreit. Diese Änderung des § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz ist Bestandteil des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes.

Damit auch mittelständische und kleine Betriebe, die sich keine eigenen Gesundheitsprogramme leisten können, ihre Mitarbeiter unterstützen können, werden auch Zuschüsse für betriebsexterne Präventionsmaßnahmen steuerlich gefördert. Dazu gehören jedoch nicht Mitgliedsbeiträge an Sportvereine und Fitnessstudios.

Gefördert werden Maßnahmen auf der Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparates
  • gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung
  • Förderung individueller Kompetenzen der Stressbewältigung am Arbeitsplatz
  • gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung
  • Vermeidung oder Verhinderung des Suchtmittelkonsums
  • Der Arbeitgeberzuschuss muss zusätzlich zum Arbeitslohn erfolgen. Eine Entgeltumwandlung oder eine Anrechnung auf das Entgelt ist also nicht möglich. Werden jedoch neue Mitarbeiter eingestellt, kann der entsprechende Betrag von vornherein beim Entgeltangebot berücksichtigt werden.

    Mehr zum Thema:

    Gesundheitsmanagement der SBK

    Zum steuer- und sozialversicherungsfreien Arbeitslohn gehören auch die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (§§ 20 und 20b SGB V) genügen.

    Der Höhe nach ist die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit je Arbeitnehmer auf 600 Euro jährlich begrenzt. Hierbei handelt es sich um einen Freibetrag. 

    Zertifizierte Präventionskurse der Krankenkassen

    Die Prüfung und Zertifizierung von Kursen zur individuellen verhaltensbezogenen Prävention erfolgen durch eine Krankenkasse oder auch durch die „Zentrale Prüfstelle Prävention“ des Dienstleistungsunternehmens „Team Gesundheit GmbH“. Diese Kurse finden in der Regel außerhalb des Betriebsgeländes statt und werden durch den Arbeitgeber oft bezuschusst. Die Teilnahme des Arbeitnehmers ist durch eine vom Kursleiter unterschriebene Teilnahmebescheinigung (die den Kurstitel einschließlich der Kursidentifikationsnummer der jeweiligen Prüfstelle beinhaltet) nachzuweisen. Diese Unterlagen sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

    Zertifizierte Präventionskurse auf Veranlassung des Arbeitgebers

    Kauft der Arbeitgeber zertifizierte Leistungen ein, setzt die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit bis zum Höchstbetrag von 600 Euro voraus, dass

  • der beim Arbeitgeber durchgeführte Kurs mit dem zertifizierten Kurs inhaltlich identisch ist,
  • das Zertifikat auf den Kursleiter ausgestellt ist, der den Kurs beim Arbeitgeber durchführt, und
  • das Zertifikat bei Kursbeginn noch gültig ist.
  • Auch diese Unterlagen sowie die Teilnahmebescheinigung sind vom Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

    Nicht zertifizierte Präventionskurse des Arbeitgebers

    Für im Auftrag des Arbeitgebers allein für dessen Beschäftigte erbrachte Präventionskurs besteht mangels Beteiligung der gesetzlichen Krankenkassen keine Zertifizierungsmöglichkeit. Der Kurs muss inhaltlich mit einem bereits zertifizierten und geprüften Kurskonzept eines Fachverbands oder einer anderen Organisation (z.B. „Rücken-Fit“) identisch sein. Der Kursleiter hat das von ihm genutzte zertifizierte Kurskonzept zu benennen und schriftlich zu bestätigen, dass der angebotene Kurs entsprechend den vorgegebenen Stundenverlaufsplänen durchgeführt wird. Die Erklärungen des Kursleiters – auch zu seiner Qualifikation – sind als Belege zum Lohnkonto zu nehmen.

    Was ist steuerbegünstigt?

    Das BMF-Schreiben enthält eine Aufstellung steuerbegünstigter Leistungsbereiche der betrieblichen Gesundheitsförderung:

  • Stressbewältigung und Ressourcenstärkung
  • Bewegungsförderliches Arbeiten und körperlich aktive Beschäftigte
  • Gesundheitsgerechte Ernährung im Arbeitsalltag
  • Verhaltensbezogene Suchtprävention im Betrieb.
  • Die Leistungen können auf dem Betriebsgelände oder außerhalb in einer geeigneten Einrichtung erbracht werden. Eine Zertifizierung ist nicht erforderlich.

    Beispiele für nicht unter die Steuerbefreiung fallende Leistungen:

  • Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitness-Studios
  • Maßnahmen ausschließlich zum Erlernen einer Sportart
  • Physiotherapeutische Behandlungen
  • Massagen
  • Zuschüsse zur Kantinenverpflegung
  • Eintrittsgelder in Schwimmbäder, Saunen, Teilnahme an Tanzschulen.
  • Kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

    Die Praxishilfe enthält auch Beispiele zu nicht steuerpflichtigen Leistungen im sogenannten ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. In diesem Fall muss die Steuerbefreiungsregelung des § 3 Nummer 34 EStG gar nicht erst in Anspruch genommen werden. Denn wenn eine Leistung nicht steuerbar ist, bedarf es auch keiner gesonderten Steuerbefreiungsvorschrift. Die Steuerbefreiung kann dann für andere Maßnahmen genutzt werden.

    Beispiele:

  • Leistungen zur Verbesserung von Arbeitsbedingungen (Bereitstellung von Aufenthalts- und Erholungsräumen, Duschanlagen)
  • Aufwendungen für Sport – und Übungsgeräte
  • Leistungen zur Förderung von Mannschaftssportarten und Zuschüsse
  • Arbeitsplatzausstattung, z. B. höhenverstellbarer Schreibtisch
  • Bildschirmarbeitsplatzbrille auf ärztliche Verordnung
  • Schutzimpfungen entsprechend den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (einschließlich der Corona-Schutzimpfungen)
  • Aufwendungen für Gesundheits-Check-Ups und Vorsorgeuntersuchungen.
  • Die Umsetzungshilfe zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitgeberleistungen nach § 3 Nummer 34 EStG 44 finden Sie auf der Homepage vom Bundesministerium der Finanzen.

    Bleiben Sie auf dem Laufenden

    Mit unserem kostenfreien Newsletter für Firmen werden Sie regelmäßig über Neuerungen aus dem Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht sowie dem Personalwesen informiert. Natürlich berichten wir auch über die Angebote der SBK für Sie und Ihre Mitarbeitenden und geben Ihnen Tipps rund um Gesundheit am Arbeitsplatz. Interessiert? Dann melden Sie sich einfach und unverbindlich an.

    Jetzt anmelden

    0800 072 572 599 99

    7 Tage / 24 Std. gebührenfrei

    Jetzt Ihren persönlichen

    Kundenberater finden

    Ich bin für Sie da

    Folgen Sie uns auf

    Facebook
    Instagram
    YouTube
    X
    LinkedIn
    XING
    TikTok
    ArbeitgeberserviceOnline-AngeboteGesundheit am ArbeitsplatzBeiträgeBeitragsrechnerBeitragszahlung/FälligkeitFachthemenAlle FachthemenBeiträgeMeldungenUmlageSteuerrechtSozialversicherungArbeitsrechtGesundheitAnträge und FormulareFormulare zum AusdruckenOnline-FormulareNeu bei der SBK?Tools & ServicesOnline-Seminare für FirmenFAQ ArbeitgeberSBK-Arbeitgeber-NewsletterEnglische KundenberatungAuslandsberatungExistenzgründerKontaktArbeitgeber-TelefonKundenberater-Suche
    Cookie Einstellungen Datenschutz Impressum Barrierefreiheit & Leichte Sprache

    Wir verwenden erforderliche Cookies, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind, um Ihnen ein optimales Webseiten-Erlebnis zu bieten. Zusätzliche Cookies und Technologien werden nur verwendet, wenn Sie Ihnen zustimmen. Diese Cookies und Technologien werden für statistische Zwecke und für weitere Funktionen auf der Webseite genutzt:

  • Erforderliche Cookies
  • Statistik-Cookies
  • Externe Dienste
  • Mit Klick auf "Zustimmen" und anschließend auf "Speichern" akzeptieren Sie diese und auch die Weitergabe Ihrer Daten an Drittanbieter.

    Weitere Informationen, auch zur Datenverarbeitung durch Drittanbieter, finden Sie in den Einstellungen sowie in unseren Datenschutzhinweisen. Sie können die Verwendung von Cookies ablehnen oder jederzeit über Ihre Einstellungen anpassen.

    Zu den Einstellungen Zustimmen

    Sie haben die Wahl, welche Cookies und externe Dienste Sie zulassen:

    Diese Cookies sind notwendig, damit Sie durch die Seiten navigieren und wesentliche Funktionen nutzen können.

    Diese Cookies helfen uns, das Nutzungsverhalten besser zu verstehen.

    Auf dieser Seite werden Dienste eingebunden, die durch Drittanbieter bereitgestellt werden. Diese erbringen ihre Services eigenverantwortlich. In Einzelfällen müssen für diese Funktionen Cookies gesetzt werden.

    Datenschutzhinweise

    Einstellungen speichern