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Coronavirus: Häufig gestellte Fragen und aktuelle News
Die Lungenerkrankung Covid-19, die durch den Coronavirus ausgelöst wird, bestimmt derzeit unser aller Leben.
Das Virus macht auch vor dem Arbeitsplatz nicht halt. Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellen sich die Frage, welche Rechte und Pflichten sie haben und wie sie reagieren müssen. Wir beantworten Ihnen einige der häufig gestellten Fragen und informieren Sie hier über aktuelle Änderungen und Entscheidungen aus der Politik.
Medizinische und Corona-Test bezogene Fragen und Antworten sowie Hinweise auf weitere Informationsangebote, finden Sie auf unserer Seite Informationen zum Coronavirus.
Um Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind, zu unterstützen, hat die Bundesregierung außerordentliche Wirtschaftshilfen beschlossen. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf derHomepage vom Bundesministerium der Finanzen.
Für jedes Kind, das gesetzlich versichert ist, können Ihre Arbeitnehmer pro Kalenderjahr bis zu zehn Arbeitstage Kinderkrankengeld erhalten. Sowohl die Mutter als auch der Vater haben einen Anspruch darauf, wenn beide berufstätig sind. Pro Kind können Sie zusammen bis zu 20 Arbeitstage erhalten. Während der Corona-Pandemie wird der Anspruch auch 2022 erweitert:
Jedes gesetzlich versicherte Elternteil kann im Jahr 2021 pro Kind 30 Tage Kinderkrankengeld beantragen, insgesamt bei mehreren Kindern maximal 65 Tage.
Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 60 Tage pro Kind, bei mehreren Kindern auf maximal 130 Tage.
Informieren Sie sich, welche Voraussetzungen und Ausnahmeregelung aufgrund der COVID-19-Pandemie gelten.
Das Homeoffice ist für viele Arbeitnehmer wegen der Coronakrise alltäglich geworden. Bei den Finanzämtern wird es vermehrt zu Anträgen auf Berücksichtigung von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer kommen. Aber können die Kosten überhaupt von der Steuer abgesetzt werden?
Gut zu wissen: Ist ein Arbeitnehmer wegen der Corona-Krise im Homeoffice tätig, liegt kein grundsätzlicher Wechsel des Beschäftigungsortes vor. Das "Büro zu Hause" begründet keine eigene (neue) Betriebsstätte und führt nicht zu einem Rechtskreiswechsel.
Wir haben Ihnen die wichtigsten Informationen auf unserer Seite Häusliches Arbeitszimmer in Coronazeiten zusammengestellt.
Nein, von der Arbeit fernbleiben dürfen Ihre Beschäftigten nur, wenn sie arbeitsunfähig sind. Ist das nicht der Fall, sind sie zur Arbeit verpflichtet.
Das ist Ihre Entscheidung. Wenn Sie die Firma wegen des Ausbruchs des Virus schließen, sind Ihre Arbeitnehmer in voller Höhe zu bezahlen.
Eine einvernehmliche Freistellung durch Sie als Arbeitgeber ist natürlich auch möglich. In diesem Fall allerdings ist Ihr Arbeitnehmer grundsätzlich bereit, seiner Arbeit nachzukommen. Indem Sie die Arbeitskraft nicht abrufen, haben Sie dies auch zu vergüten.
Kurzarbeit
Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.
Auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit erhalten Sie alle notwenigen Informationen zum Thema Kurzarbeitergeld in Zusammenhang mit dem Coronavirus.
Hinweis: Unterstützen kann Sie auch die Broschüre 10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.
Die besonderen Leistungen von wichtigen Helferinnen und Helfern während der Corona-Krise sollen laut Bundesregierung entsprechend gewürdigt und honoriert werden. Nun werden Sonderzahlungen für alle Beschäftigten bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.
Laut Bundesministerium der Finanzen (BMF) können Firmen ihren Beschäftigten Bonuszahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Zunächst galt diese Regelung für Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.
Aktuell: Steuerfreiheit bis März 2022 verlängert
Die Bundesregierung hat beschlossen, dass die Frist bis zum März 2022 verlängert wird. Damit haben Arbeitgeber mehr Zeit für eine steuerbegünstigte Abwicklung der Corona-Beihilfen.
In der Begründung wird klargestellt, dass die Fristverlängerung nicht dazu führt, dass eine Corona-Beihilfe nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden kann. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung des Betrags wird gestreckt.
Wichtig: Da im Steuerrecht nicht nach Berufen getrennt werden kann, gilt die Steuerfreiheit grundsätzlich für alle Arbeitnehmer in allen Branchen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu soll aber nach Verwaltungsauffassung ein Zusammenhang mit der Corona-Krise gehören.
Zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Die Beihilfen und Unterstützungen sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu leisten und im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. So fallen auch vom Arbeitgeber geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld nicht unter diese Steuerbefreiung.
Hinweis: Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.
Umfangreichere Informationen finden Sie hier.
Ohne Zustimmung des Betriebsrats (wenn vorhanden) und Zustimmung Ihrer Beschäftigten, ist dies nicht gestattet. Eine Pflicht, Überstunden zu leisten, besteht nur bei einem schwerwiegenden drohenden wirtschaftlichen Schaden, wenn nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine Rücksichtnahme des Arbeitnehmers erwartet werden kann.
Fragen können Sie natürlich. Ihre Arbeitnehmer sind allerdings nicht verpflichtet, Ihnen Auskunft zu geben.
Eine Verpflichtung besteht nicht. Um mögliche Übertragungswege einzudämmen, liegt es aber im eigenen Interesse.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie innerhalb eines Zeitjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung wurden übergangsweise - vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 - auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage angehoben. Informieren Sie sich, was Sie beachten sollten und welche Übergangsregelungen galten.
Übrigens: Wie bereits 2020 wurde die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung auch für den Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 auf vier Monate beziehungsweise 102 Arbeitstage angehoben
Ihre Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, darüber zu informieren.
Ihr Direktionsrecht als Arbeitgeber darf nur im Rahmen von Treu und Glauben ausgeübt werden. Sie dürfen Ihre Beschäftigten keiner Gesundheitsgefährdung aussetzen. Ob das beim Coronavirus bereits der Fall ist, ist schwer zu beurteilen.
Weiterführende Informationen und Beratungsangebote zum Coronavirus
Medizinische Informationen:
- Laufend aktualisierte Informationen zum Coronavirus finden Sie auf der Webseite des Robert Koch-Instituts (RKI).
- Das für Ihren Wohnort zuständige Gesundheitsamt können Sie auf der Gesundheitsamt-Suche des RKI recherchieren.
- FAQ zum Coronavirus auf der Seite des Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) infektionsschutz.de
- Informationen des Bundesgesundheitsministeriums zur Infektion durch das Coronavirus als 3D-Animation
- Informationen für Krebserkrankte zum Coronavirus erhalten Sie auf der Seite des Krebsinformationsdienstes.
- Informationen zum Coronavirus in Leichter Sprache erhalten Sie hier.
Arbeitsrechtliche Informationen:
Über arbeitsrechtliche Auswirkungen klärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf.
Hygienetipps:
Ausführliche Hygienetipps zur Prävention vor Infektionskrankheiten auf der Seite der BZgA infektionsschutz.de
Informationen für Reisende:
Aktuelle Hinweise zum Coronavirus des Auswärtigen Amtes
Telefonische Beratungsangebote zum Coronavirus:
- Weitere allgemeine Informationen zum Coronavirus beantwortet das Bürgertelefon des Bundesgesundheitsministeriums unter 030 346 465 100 sowie die Hotline der Unabhängigen Patientenberatung (UPD) 0800 330 4615 32.
- Allgemeine Erstinformation und Kontaktvermittlung erhalten Sie unter der Behördennummer 115.
- Wenden Sie sich telefonisch an Ihren Hausarzt oder wählen Sie die Nummer des ärztlichen Bereitschaftsdienstes 116 117, wenn Sie glauben, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben.
- Einen Beratungsservice für Gehörlose und Hörgeschädigte erhalten Sie unter der Faxnummer 030 340 60 66-07 sowie unter info.deaf@bmg.bund.de und info.gehoerlos@bmg.bund.de.
- Informationen zum Gebärdentelefon (Videotelefonie) erhalten Sie unter www.gebaerdentelefon.de.
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